BZSt, 11.7.2013, St II 2 - S 2280 - DA/13/00005

Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 16.7.2012 (BStBl 2012 I S. 734) wird wie folgt geändert.

1.

In der Überschrift wird die Angabe „2012” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2013” ersetzt.

2.

Das Vorwort wird wie folgt gefasst:

„Vorwort

Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2013[1] ” regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2013 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.7.2013 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.

Die DA-FamEStG 2013 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2009 bis 2012 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1.1.2012 entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom 30.9.2009 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl 2011 I S. 716). Nach dem 19.1.2011 im BStBl 2011 II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:

Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2012 sind fett und kursiv dargestellt.

Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

3.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Der Wortlaut zu DA 62.2 bis 62.7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „DA 62.2 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
    DA 62.2.1 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
    DA 62.2.2 Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
    DA 62.2.3 Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
    DA 62.3 Kindergeldanspruch für Ausländer
    DA 62.3.1 Allgemeines
    DA 62.3.2 Niederlassungserlaubnis
    DA 62.3.3 Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse
    DA 62.3.3.1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
    DA 62.3.3.2 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
    DA 62.3.4 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
    DA 62.3.5 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Abkommensstaat
    DA 62.4 Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige
    DA 62.5 Bedienstete internationaler Organisationen”.
  2. In der Angabe zu DA 63.3.5.4 wird die Angabe „nach § 14b ZDG” gestrichen.
  3. Die Angabe zu DA 68.1 wird wie folgt gefasst:

    „Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen”.

  4. Die Angabe zu DA 70.2.2 wird wie folgt gefasst:

    „Aufhebung bzw. Änderung einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung”.

  5. Die Angabe zu DA 74.1.4 wird wie folgt gefasst:

    „Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung”.

  6. Nach der Angabe zu DA 74.1.6 werden die Wörter „DA 74.1.7 Korrektur von Abzweigungsentscheidungen” eingefügt.

4.

Abschnitt 31.2.2 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „8.004 Euro” durch die Wörter „8.130 Euro (für 2012: 8.004 Euro)” ersetzt.
  2. Das Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Im zweiten Satz des 1. Schrittes der Lösung wird die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” sowie die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt.
    bb) Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” ersetzt.
  3. Die Variante zum Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Im ersten Satz des Sachverhalts wird die Angabe „16. August” durch die Angabe „1. September” ersetzt.
    bb) Im zweiten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt.
    cc) Im dritten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird jeweils die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt und die Angabe „874” durch die Angabe „748” ersetzt.
    dd) Im 4. Schritt der Lösung wird die Angabe „874” durch die Angabe „748” und die Angabe „2 294” durch die Angabe „2 168” ersetzt.
    ee) Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe „2 294” durch die Angabe „2 168” und die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” ersetzt.

5.

In Abschnitt 31.2.3 wird das Beispiel (zur 2. Fallvariante) nach Absatz 2 Satz 3 wie folgt geändert:

  1. I...

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