(1) 1Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. 2Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.

 

(2) 1Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. 2§ 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

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