Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als "Sonstiger Ertrag unregelmäßig" zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

 
Praxis-Beispiel

Corona-Soforthilfe: Buchung des Zahlungseingangs

Unternehmer Gabel betreibt seit 10 Jahren ein Restaurant. Aufgrund der Coronakrise und den damit verhängten Kontaktbeschränkungen der Bundesregierung musste er dieses für den Zeitraum von März bis Mai 2020 schließen. Die laufenden Kosten, wie Raummiete, Löhne für seine 4 Angestellten und laufende Betriebsnebenkosten musste Gabel trotz Corona weiter tragen.

Um die laufenden Kosten weiter bezahlen zu können, beantragte Gabel im April 2020 die Corona-Soforthilfe.

Buchung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 9.000 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 9.000
 
Hinweis

Höhe der Corona-Soforthilfe

Die Soforthilfe wurde entsprechend der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt gezahlt. Bei bis zu 5 Beschäftigten betrug die Soforthilfe max. 9.000 EUR, bei bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 EUR, bei bis zu 50 Beschäftigten maximal 30.000 EUR und bei bis zu 250 Beschäftigten maximal 50.000 EUR.

In einigen Bundesländern kam es in den letzten Tagen zu zahlreichen Posteingängen der Investitionsbanken, in denen die Unternehmen zur Überprüfung der Liquiditätsengpässe – die die Basis für die Auszahlung der Soforthilfen darstellte – aufgefordert wurden. Sollte sich aus den tatsächlichen Zahlen des Unternehmens im Unterschied zur damaligen Prognose tatsächlich kein Liquiditätsengpass ergeben haben, muss die Soforthilfe anteilig oder auch vollständig zurückgezahlt werden. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg hat die Frist zur Rückzahlung bis zum 18.3.2022 verlängert.

 
Praxis-Beispiel

Endabrechnung Soforthilfe und Teilrückzahlung

Gabel erhält im Januar 2022 die Aufforderung zur Endabrechnung der erhaltenen Soforthilfe. Ausweislich seiner Buchhaltung und der abschließenden Abrechnung zur Soforthilfe weichen die tatsächlichen Zahlen des Gastronomiebetriebes von der ursprünglichen Prognose Gabels ab. Gabel ist zu einer Teilrückzahlung der erhaltenen Coronohilfe i. H. v. 1.200 EUR verpflichtet. In seiner Buchhaltung erfasst er dies wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2309/6969 Sonstige Aufwendungen unregelmäßig 1.200 1701/3501 Sonstige Verbindlichkeiten b. 1 J. 1.200
 
Praxis-Tipp

Auszahlung und Rückzahlung innerhalb des Wirtschaftsjahres

Sollte die Auszahlung und Rückzahlung innerhalb eines Wirtschaftsjahres erfolgt sein, kann die Rückzahlung aus Vereinfachungsgründen auch direkt auf die Konten „Sonstige Erträge unregelmäßig“ und „Sonstige Vermögensgegenstände“ gebucht werden.

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