Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb[1] aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten[2].
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt[3].

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.

Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz[4],
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)[5] und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen[6],
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen[7],
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz[8] und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).

[1] Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51%) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
[2] Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
[3] Dies gilt für saisonale Schwankungen sowie z. B. für Schwankungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Umbau oder Umzug.
[4] Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur bzw. ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gem. 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
[5] Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewähru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge