Zusammenfassung

 
Überblick

Nicht zuletzt aufgrund des großen Zeitdrucks wurden bei der Beantragung von Sofort- und Überbrückungshilfen vielfach – bewusst oder unbewusst – falsche Angaben gemacht. Welche strafrechtlichen Risiken drohen den Steuerberatern und ihren Mandanten und was kann man tun, um diese zu begrenzen? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.

1 Hintergrund

Unmittelbar nach Beginn der Corona-Pandemie und dem ersten vollständigen Lockdown ab dem 16.3.2020 hat die Politik auf die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen reagiert und verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Die Hilfen erfolgten sowohl durch den Bund, die Länder, als auch durch die Gemeinden. Praktische Probleme ergaben sich u.a. dadurch, dass einerseits die Auszahlung an die betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch erfolgen sollte, andererseits die Voraussetzungen gerade am Anfang nicht ausreichend präzise formuliert waren. Dadurch kam es, neben weiteren Problemen bei der elektronischen Antragstellung, zu teils kurzfristigen Änderungen und Anpassungen. Hinzu kam weiter, dass die verschiedenen Hilfsprogramme nicht oder nur teilweise aufeinander abgestimmt waren, so dass zum Teil bis heute nicht immer klar ist, welche bereits gewährte Hilfe ggf. auf eine erneut beantragte Hilfe anzurechnen ist.

Bei der Beantragung und Gewährung von Hilfen standen und stehen besonders die Steuerberater im Fokus, da sie naturgemäß erster Ansprechpartner der betroffenen Unternehmen als deren Mandanten sind. Anfangs konnten die Mandanten die Anträge auf Soforthilfe zwar noch selbst stellen. Allerdings übertrugen die Mandanten dies allein schon wegen der im Antrag anzugebenden Zahlen oft auf den Steuerberater. Die Überbrückungshilfe als Nachfolgehilfe der Soforthilfe kann nun nur noch von einem Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtanwalt) für den Mandanten beantragt werden.[1]

Dies wirft unweigerlich (auch) die Frage auf, welche Konsequenzen vor allem strafrechtlicher Art auf Mandanten und Steuerberater zukommen können, wenn Fehler bei der Antragstellung erfolgten und Hilfen ggf. zu Unrecht ausbezahlt wurden.

2 Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen

2.1 Bundeshilfen

Bereits Ende März 2020 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Beihilferegelung vom 26.3.2020 unter dem Titel "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" geschaffen, sog. Corona-Soforthilfe. Gesetzlich verankert wurde dies im Ersten Nachtragshaushaltsgesetz vom 27.3.2020.[1]

In Umsetzung dieser Beihilferegelung haben Bund und Länder am 29.3.2020 die Verwaltungsvereinbarung "Soforthilfen - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte "unterschrieben. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung ist geregelt, welches Unternehmen wo einen Antrag stellen kann und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Die jeweiligen Landesministerien haben dazu eigene Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung erlassen.[2]

Die Antragsfrist für die Soforthilfe ist am 31.5.2020 abgelaufen.

Nach Auslaufen der Soforthilfe wurde durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz vom 14.7.2020[3] ein weiteres Hilfeprogramm auf den Weg gebracht, die sog. Corona-Überbrückungshilfe I[4]. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni bis August 2020.

Mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 wurde das Überbrückungshilfeprogramm verlängert, und zwar für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020, Corona-Überbrückungshilfe II[5].

Mittlerweile wurde eine Corona-Überbrückungshilfe III auf den Weg gebracht, die den Zeitraum Januar bis Juni 2021 umfasst.[6]

Eine Übersicht über die für die Soforthilfe sowie auch die Überbrückungshilfen zuständigen Stellen findet sich auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.[7]

2.2 Landeshilfen

Neben den Bundeshilfen haben die Länder zum Teil eigene Hilfsprogramme aufgelegt, so z.B. das Land Niedersachsen durch die "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten".[1]

[1] Nds. MBl. 2020 Nr. 15 v. 2.4.2020, S. 437 ff.

2.3 Gemeindehilfen

Schließlich haben vielerorts auch Städte und Gemeinden Hilfsprogramme aufgelegt, so z.B. die Landeshauptstadt Hannover durch die "Richtlinie für die Unte...

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