Während der Corona-Pandemie wird es Arbeitnehmern ermöglicht, Teile ihres Arbeitslohns oder ihres angesammelten Wertguthabens durch den Arbeitgeber direkt auf ein Spendenkonto überweisen zu lassen.[2] Der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlte Lohnanteil bleibt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns bis zum 31.12.2023 außer Ansatz, sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Als steuerfrei belassener Lohnanteil wird dieser nicht in der Lohnbescheinigung aufgenommen, er darf demzufolge jedoch auch nicht als Spende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden. Auch Aufsichtsratsmitglieder können vor Fälligkeit oder Auszahlung ihrer Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer Spende auf diese verzichten.[3] Ungeachtet dieser Verwendung gilt für die Körperschaft weiterhin das Abzugsverbot für die Hälfte der gesamten Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. V und VI, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662.
[2] Der Verzicht zugunsten einer Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG ist schriftlich vom Arbeitnehmer zu erklären und zu dokumentieren oder im Lohnkonto aufzuzeichnen.
[3] Der Verzicht führt auch hier dazu, dass der gespendete Teil der Vergütung steuerfrei belassen wird.

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