Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 existiert in § 7 Abs. 2 EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven AfA mit einem festen Prozentsatz von 25 % des Buchwerts, maximal jedoch in Höhe des 2,5-Fachen der derzeit geltenden AfA pro Jahr. Diese gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 liegt. Zudem muss das Wirtschaftsgut gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG i. V.m. § 7a Abs. 8 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Durch die Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens führt die degressive AfA lediglich zu einem temporären Effekt, der sich ab einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren (lineare AfA: 20 %; degressive AfA: 25 %) für den Steuerpflichtigen in der aktuellen Krisensituation günstig auswirken kann.

Rückwirkend zum 1.1.2021 wurde im Wege eines BMF-Schreibens eine unbefristete Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eingeführt, nach der solchen Wirtschaftsgütern für steuerliche Zwecke eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann (Wahlrecht).[2] Bei dieser Sofortabschreibung handelt es sich um ein steuerliches Abschreibungswahlrecht, welches die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben eingeführt hat. Handelsrechtlich ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr regelmäßig nicht zulässig. Eine Sofortabschreibung ist hier nur zulässig, sofern es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i. S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.[3] Anwendung findet diese Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, wobei dies auch für solche Wirtschaftsgüter gilt, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und denen eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das bedeutet, dass zum 1.1.2021 bestehende Restbuchwerte für digitale Wirtschaftsgüter aus Anschaffungen vor dem 31.12.2020 im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden können.

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, BStBl 2021 I S. 298; BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187. Aufgrund der bereits möglichen Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 EUR netto) wird diese Neuregelung in erster Linie größere Investitionsvolumina im privaten und unternehmerischen Bereich begünstigen.
[3] Vgl. IDW, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021), S. 29 ff., abrufbar unter: https://www.idw.de/blob/124230/4d0cde868d61cb6ab0bead999861372e/down-corona-idw-fachlhinw-relepruefung-teil3-update5-data.pdf.

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