Für die Veranlagungszeiträume 2020-2023 erhöht sich der steuerliche Verlustrücktrag[2] nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG von grundsätzlich 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR. Zudem wurde der Rückwirkungszeitraum ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet, sodass der Verlustrücktrag in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen kann.[3] Zugleich wurde das bisher in § 10d Abs. 1 Sätze 5–6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt, sodass auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr mittels eines Antrags teilweise verzichtet werden kann.

Hinsichtlich eines eventuellen gewerbesteuerlichen Verlustes ist in § 10a Abs. 1 GewStG derzeit keine Möglichkeit für einen Verlustrücktrag vorgesehen.

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 231 f.; vgl. kritisch Rapp, DB 2021, S. M4 f.
[3] Die Erweiterungen des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG gelten zugleich für die Körperschaftsteuer.

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