Das IDW v. 23.9.2022 schlägt eine Zuordnung auf Basis der anteiligen Verwirklichung der "Beihilfe-Bemessungsgrundlage" durch die einzelnen Verbundunternehmen vor. Es stellt hierzu eine Verteilungsmethode dar, die vorrangig auf einer stand-alone-Betrachtung und subsidiär einem fixkostenorientierten Verteilungsmaßstab beruht und zwei Schritte beinhaltet:

(1) Ermittlung der stand-alone-Beträge und möglicher Verbundeffekte: Notwendig ist die Ermittlung der Höhe der Corona-Finanzhilfen, wie sie den einzelnen Rechtsträgern ohne Einbindung in einen Verbund gewährt worden wären (hypothetische stand-alone-Beträge). Auf dieser Grundlage erfolgt ein Vergleich der Summe der hypothetischen stand-alone-Beträge mit dem Betrag, den der Verbund beanspruchen kann (Verbund-Betrag).

(2) Ermittlung der Zuordnungsmethode: Stimmen beide Vergleichsgrößen überein, ist eine Allokation des Verbund-Betrags nach dem stand-alone-Maßstab sachgerecht. Divergieren beide Größen, sind negative bzw. positive Verbundeffekte (d.h. Mehr-/Minderzahlungen) den einzelnen Verbundunternehmen zuzuteilen. Möglicher Zuteilungsmaßstab könnten individuelle/anteilige Fixkosten bzw. individuelle/anteilige Umsatzeinbrüche, maximale Annäherung an hypothetischen stand-alone-Betrag, etc. sein.

Der IDW-Ansatz Abschn. V (1) geht von den tatsächlich gewährten Hilfen als maximales Verteilungsvolumen aus.[39]

[39] Vgl. auch BMF v. 12.9.2002 – IV A 2 - S 2742-58/02, GmbHR 2002, 1090, 1264.

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