Soweit Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds sind, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden (FAQ Tz. 1.1, 4.5, 5.2); hierfür gilt die EU-Definition der sog. "Gruppenfreistellungsverordnung" (Anh. I Art. 3 Abs. 3 AGVO).[6] Diese basiert auf dem Unternehmensbegriff des EU-Beihilferechts (Art. 107 ff. AEUV),

  • der dem gesamten EU-Wettbewerbsrecht zugrunde zu legen ist und
  • daher auch für den sog. befristeten erweiterten Beihilferahmen und
  • deutsche Corona-Finanzhilfen

gilt.[7]

Danach ist ein "Unternehmen" jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform; Beihilfenempfänger ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit, der ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zufließt.[8]

[6] VO (EU) Nr. 651/2014, ABl. Nr. L 187/1; Verweis durch FAQ Tz. 5.2.
[7] Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 v. 19.3.2020.
[8] Vgl. Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, EUV B. Art. 107 Abs. 1 AEUV, Rz. 10–13; Mertes/Klaas/Neef, NWB 2021, 283.

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