Soweit Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds sind, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden (FAQ Tz. 1.1, 4.5, 5.2); hierfür gilt die EU-Definition der sog. "Gruppenfreistellungsverordnung" (Anh. I Art. 3 Abs. 3 AGVO).[6] Diese basiert auf dem Unternehmensbegriff des EU-Beihilferechts (Art. 107 ff. AEUV),
- der dem gesamten EU-Wettbewerbsrecht zugrunde zu legen ist und
- daher auch für den sog. befristeten erweiterten Beihilferahmen und
- deutsche Corona-Finanzhilfen
gilt.[7]
Danach ist ein "Unternehmen" jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform; Beihilfenempfänger ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit, der ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zufließt.[8]
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