Aufwendungen für Computerzeitschriften sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ausreichend darlegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich nutzt.[1] Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Netzwerkoperator in einem weltweit operierenden Unternehmen tätig. Er machte die Kosten für diverse Computerzeitschriften als Fachliteratur geltend. Konkret ging es um "PC-Welt", "PC-Magazin" und "c't" sowie das "ELVjournal". Der Steuerpflichtige begründete den Abzug damit, er müsse sich für seine berufliche Tätigkeit als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker ständig im IT-Bereich fortbilden. Das Gericht hielt das nicht für ausreichend. Es lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil der Steuerpflichtige nicht in ausreichend konkreter Form dargelegt habe, dass er diese Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet habe. Ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Fortbildung genüge nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge