Die für den Betrieb eines Computers erforderlichen Programme (Software), und zwar sowohl die System- als auch die Anwender-Software, stellen jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar[1] und werden grundsätzlich nicht als Einheit mit der Hardware beurteilt. System- wie Anwendungsprogramme sind grundsätzlich losgelöst von der Hardware als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu bilanzieren.[2]

Trivialprogramme werden dagegen als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen.. Aus Vereinfachungsgründen behandelt die Finanzverwaltung alle Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR netto betragen, als Trivialprogramme, auch wenn es sich um normale Anwender-Software handelt.[3] Für Anschaffungen ab 2018 wurde diese GWG-Grenze auf 800 EUR erhöht. Daraus folgt, dass derartige Programme als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten. Der BFH hat[4] offengelassen, ob er im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, dass Trivialprogramme bewegliche, also materielle Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten.

Es ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 EUR, die an die früher geltende GWG-Grenze von 410 EUR angelehnt ist, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG auf 800 EUR anzuheben.[5] Das bedeutet, dass Computerprogramme bis 800 EUR netto ab 2018 prinzipiell sofort als GWG abgeschrieben werden dürfen. Dies bedeutet auch, dass durch die Wertung von Trivialprogrammen als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter hierfür ein Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe von § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden kann.[6]

 
Wichtig

System-Software

Die System-Software bildet mit der Hardware ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut, wenn sie zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts im Rahmen des sog. Bundling geliefert wird;[7] das Gleiche gilt für Programme, die in ein Gerät fest integriert ("verdrahtet") sind[8] (sog. Firmware). Firmware ist als unselbständiger Teil der Hardware zusammen mit dieser im Sachanlagevermögen zu aktivieren.[9]

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