Rz. 20
§ 1 AStG wurde ins Leben gerufen, um die deutschen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen an die Prinzipien moderner internationaler Steuersysteme anzupassen und damit international anerkannte Besteuerungsprinzipien (Fremdvergleichsgrundsatz) auch auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Ausrichtung dieser Regelung orientiert sich dabei an Artikel 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), was die Anwendung des Arm's Length Principle zur Folge hat, welches den internationalen Standard für die Bestimmung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen darstellt. Ziel dieser Regelung ist es, eine gerechte Zuweisung von Besteuerungsrechten bei grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen nahestehenden Personen zu gewährleisten, sodass Gewinne letztlich dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind bzw., wo die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Aktivitäten (i. e. S. die "Wertschöpfung") stattfinden. § 1 AStG zielt also darauf ab, die Festlegung unangemessener Verrechnungspreise durch global verbundene Unternehmen zu unterbinden, wodurch eine Gewinnverlagerung ins Ausland vermieden werden soll. Auch in der Begründung zur Einführung von § 1 AStG wird klar gemacht, dass diese Vorschrift auch dazu dient, die korrekte Erfassung des "zutreffenden Inlandsgewinns" zu gewährleisten. Auch der BFH hat in seinen neueren Urteilen wiederholt auf diesen Aspekt Bezug genommen. Dies dient letztlich auch dazu, unfaire Steuervorteile, die sich aus der Ausnutzung von internationalen Steuerdifferenzen ergeben könnten, zu unterbinden, insbesondere in Fällen, in denen durch Absprachen und durch fremdunübliche Preisgestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen Gewinne der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Die durch solche Praktiken entstehenden Verzerrungen im Wettbewerb und der Verlust an Steuersubstrat im deutschen Markt sollen durch diese Regelung vermieden werden. Die Korrektur der Einkünfte erfolgt daher auf Basis der Bedingungen, die zwischen unabhängigen Dritten fremdüblich wären, mit dem Ziel, den korrekten fremdüblichen Gewinn festzustellen, unabhängig von einer etwaigen Anpassung der Besteuerung im Ausland. § 1 AStG sieht vor, dass Korrekturen ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden, da nur die Minderungen der inländischen Einkünfte unter diese Regelung fallen.
Rz. 21–22
einstweilen frei