Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen Erhöhung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Anlaß, die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang auszusetzen.

2. Ist im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage, kann in aller Regel im summarischen Verfahren des § 32 BVerfGG nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein. Die Anwendung des beanstandeten Gesetzes kann vielmehr nur dann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden, wenn dies zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1; BefStG 1955 § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 8, 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 22.05.1963; Aktenzeichen 1 BvR 78/56; BVerfGE, 16, 147)

 

Gründe

1. Die antragstellenden Unternehmen haben zusammen mit anderen Beschwerdeführern Verfassungsbeschwerde gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Beförderungssteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 – BefStG 1955 – (BGBI. I S. 366) erhoben. Diese Vorschrift, die durch Abschnitt II Art. 1 Nr. 8 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (BGBI. I S. 166) an die Stelle des bisherigen § 12 BefStG gesetzt worden ist, hat die Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr erhöht, und zwar von 0,99 Pf. je Tonnenkilometer für die Zeit vom 1. Juni 1955 bis 30. September 1956 auf 3 Pf. je Tonnenkilometer, für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 auf 4 Pf. je Tonnenkilometer und für die Zeit ab 1. April 1958 auf 5 Pf. je Tonnenkilometer. Die Beförderungsteuer bei der Güterbeförderung im genehmigten Güterfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes und im Schienenbahnverkehr blieb unverändert.

Die Antragsteller sind Firmen verschiedener Wirtschaftszweige, die Werkfernverkehr betreiben. Sie rügen, daß die zur Nachprüfung gestellte Vorschrift ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 (evtl. Art. 2 Abs. 1) und Art. 14 GG verletze und außerdem gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Sie beantragen, durch einstweilige Anordnung die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BefStG 1955 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde insoweit auszusetzen, als hiernach für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. März 1958 die Beförderungsteuer auf 4 Pf. und für die Zeit ab 1. April 1958 auf 5 Pf. je Tonnenkilometer erhöht worden ist.

Sie begründen ihren Antrag zunächst damit, daß die Beförderungsteuer ihre Unternehmen durch Steigerung der Unkosten und Verringerung des Umsatzes wirtschaftlich gefährde. Die Antragstellerin zu Ziffer 6 sei bereits gezwungen gewesen, ihren Werkfernverkehr einzustellen. Von den Folgen der Beförderungsteuererhöhung seien nicht nur einzelne Betriebe, sondern ganze Wirtschaftszweige von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung betroffen. Das Beförderungsteuerrecht biete keine Möglichkeit, in Härtefällen Ausnahmen zu machen. Es sei auch zweifelhaft, ob die Steuerbehörden im Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen als gegeben anerkennen würden.

Eine Umfrage des Bundesverbandes für den gesamten Werkverkehr habe ergeben, daß die Erhöhung der Beförderungsteuer zu umfangreichen Preissteigerungen, insbesondere in der Bauwirtschaft geführt habe. Der weitere Vollzug der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmung werde eine Transportkrise zur Folge haben, da der bisher vom Werkfernverkehr gedeckte Bedarf an Transportraum von den anderen Verkehrsträgern nicht ausreichend befriedigt werden könne. Im übrigen treffe die Erhöhung der Beförderungsteuer vornehmlich solche Unternehmen, die in verkehrsfernen, dünnbesiedelten und durch Eisenbahnen wenig erschlossenen Gebieten ansässig seien, und führe damit zu einer volkswirtschaftlich unerwünschten Abwanderung von Unternehmen aus solchen Notstands- und Grenzgebieten.

Diesen Gründen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dürfe nicht das Interesse des Bundes an der Weitererhebung der erhöhten Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr entgegengesetzt werden. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung dürfe auch nicht deswegen unterbleiben, weil das Verkehrsfinanzgesetz 1955 mit der Erhöhung der Beförderungsteuer bezwecke, den Werkfernverkehr einzudämmen; denn gerade dieser Zweck mache die Bestimmung verfassungswidrig. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müßten bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch die Gründe gewürdigt werden, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm vorgetragen worden seien.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundesminister der Finanzen hat im Namen der Bundesregierung beantragt, die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben seien.

Mit jeder Steuererhöhung sei notwendig eine Steigerung der Unkosten der Steuerpflichtigen verbunden, die sich hier in den vom Gesetzgeber gewollten erträglichen Grenzen halte. Falls im Einzelfall die Erhebung der erhöhten Steuer eine unbillige Härte darstelle, habe der Steuerpflichtige die Möglichkeit, Stundung oder Erlaß der Steuer nach den Bestimmungen der Abgabenordnung zu erwirken. Der Einfluß der Transportkosten auf das allgemeine Preisniveau werde von den Antragstellern überschätzt. An der Güterbeförderung habe nicht der Werkfernverkehr, sondern der gewerbliche Verkehr auf Schiene, Straße und Binnenwasserstraße den überwiegenden Anteil. Im übrigen sei auch bei Gütern, die vorwiegend im Werkfernverkehr befördert werden, der Anteil der Beförderungsteuer am Preis nur gering. Schließlich fänden Preiserhöhungen ihre natürliche Grenze in den Konkurrenzangeboten anderer Firmen. Eine Transportkrise könne wegen des geringen Anteils des Werkfernverkehrs am gesamten Güterverkehr nicht eintreten.

Die durch die Erhöhung der Beförderungsteuer eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile seien nicht so schwer, daß im Interesse des gemeinen Wohls eine einstweilige Anordnung geboten sei. Die Aussetzung des Vollzugs der zur Prüfung gestellten Vorschrift würde dagegen zum Schaden der Allgemeinheit die mit dem Verkehrsfinanzgesetz 1955 verfolgte Absicht vereiteln, Einnahmen für den Bundeshaushalt zur Förderung verkehrspolitischer Ziele zu erlangen und einer ungehemmten Entwicklung des Werkfernverkehrs entgegenzuwirken.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Bundesministern für Wirtschaft und für Wohnungsbau Auskünfte darüber eingeholt, ob und in welchem Umfange seit dem 1. Juni 1955 Preiserhöhungen für Baustoffe eingetreten sind, gegebenenfalls, ob die Erhöhung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr hierauf von Einfluß gewesen ist. Das Statistische Bundesamt hat sich über die Beförderungsleistungen im Güterverkehr (Binnenschiffahrt, Eisenbahnverkehr, gewerblicher Güterfernverkehr und Werkfernverkehr) für die Jahre 1954 bis 1956 geäußert.

In der mündlichen Verhandlung waren die Antragsteller sowie der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Verkehr vertreten. Die Antragsteller zu Ziffer 2, 4 und 7 wurden angehört.

II.

Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Anlaß, die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang auszusetzen.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Soll eine Rechtsnorm vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, so zwingen die meist weittragenden Folgen einer solchen Maßnahme das Bundesverfassungsgericht zur größten Zurückhaltung (BVerfGE 3, 41 [44]; 3, 52 [55]; 3, 267 [285]; 6, 1 [3 f.]; vgl. auch BVerfGE 1, 85 f.; 2,103 f.). Wirtschaftliche Nachteile, die einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, werden im allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen können (vgl. BVerfGE 3, 34 [37]; 6, 1 [4]).

2. Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleiben bei dieser Prüfung die Gründe außer Betracht, aus denen die Antragsteller die Nichtigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmung herleiten (BVerfGE 3, 34 [37]; 6, 1 [4]). An dieser Auffassung wird trotz den Einwendungen der Antragsteller festgehalten. Wenn im Hauptverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer Norm die zu entscheidende Sachfrage ist, so kann in aller Regel im summarischen Verfahren nach § 32 BVerfGG, das nur bis zu dieser Entscheidung einen „Zustand” einstweilen regeln soll, nicht diese Hauptfrage bereits Gegenstand der Prüfung sein. Damit ist nicht gesagt, daß die Gründe, die für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung sprechen, in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in keinem Fall auch nur erwogen werden dürften. Diese Gründe können dann von Bedeutung sein, wenn entweder eine einstweilige Anordnung wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt, oder wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Da hier keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt, muß die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm, der Regel entsprechend, im Verfahren über die einstweilige Anordnung ausscheiden.

Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 könnte somit nur dann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden, wenn dies zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung der Steuererhöhung nachhaltige Schäden für die Volkswirtschaft zur Folge hätte (vgl. BVerfGE 6, 1 [4]). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Anteil des Werkfernverkehrs an dem gesamten Güterverkehr ist verhältnismäßig gering. Im Jahre 1954 (also vor Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955) betrug die Beförderungsleistung des Werkfernverkehrs – gemessen in Tonnenkilometern – nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes nur 4,3 % der gesamten Beförderungsleistung der Binnenschiffahrt, des Eisenbahnverkehrs und des Straßenfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen. Im Jahre 1955 ging der Anteil des Werkfernverkehrs auf 3,7 %, im Jahre 1956 auf etwa 3,2 % zurück.

b) Der erhöhten Beförderungsteuer unterliegt auch nicht der gesamte Werkfernverkehr. § 11 Abs. 2 BefStG 1955 ermäßigt die Beförderungsteuer für die Beförderung bestimmter Wirtschaftsgüter im Werkfernverkehr (u. a. Milch und Milcherzeugnisse, Frischfische, inländisches Obst und inländisches Gemüse) auf einen Pfennig je Tonnenkilometer; bei Beförderungen unmittelbar zwischen Berlin (West) und dem Bundesgebiet, unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten oder dem Saarlandgebiet und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes und schließlich innerhalb des Zonenrandgebietes, der Frachthilfegebiete oder des Saarrandgebietes beträgt die Beförderungsteuer nur die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes (vgl. Beförderungsteuer- DVO vom 8. Oktober 1955 BGBI. I S. 659 – §§ 28 ff.).

c) Ein volkswirtschaftlicher Schaden könnte möglicherweise angenommen werden, wenn durch den Vollzug der Norm das allgemeine Preisgefüge der Wirtschaft empfindlich gestört würde. Davon kann offensichtlich nicht die Rede sein. Nicht einmal für die Wirtschaftsgüter, die vorzugsweise im Werkfernverkehr befördert werden – Nahrungsmittel und Genußmittel sowie Baustoffe – sind nennenswerte Preissteigerungen festzustellen. So sind die Preise für pflanzliche Nahrungsmittel von 1954 bis 1956 um etwa 6 % und für tierische Nahrungsmittel um etwa 5% gestiegen „Wirtschaft und Statistik” 1957, Heft 8, Statistische Monatszahlen, S. 442 +); die Preise für Baustoffe „frei Baustelle” haben sich nach der Auskunft des Bundesministers für Wohnungsbau vom ersten Vierteljahr 1955 bis zum dritten Vierteljahr 1956 im Durchschnitt um 3,8 % erhöht. Diese Preiserhöhungen dürften – wenn überhaupt – nur zum geringen Teil auf die Erhöhung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr zurückzuführen sein. Bei den Baustoffpreisen kommen als preissteigernde Faktoren insbesondere die Erhöhung der Löhne, Sozialleistungen und Energiekosten sowie die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer und der Mineralölpreise durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 in Betracht.

d) Auch die Ausführungen der Antragsteller darüber, daß die Erhöhung der Beförderungsteuer zu einer Transportkrise führen werde, können den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Eine solche Transportkrise ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil – wie bereits dargelegt – der Werkfernverkehr, gemessen an der gesamten Güterbeförderung, keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Die Beförderungsleistung im Werkfernverkehr hat nach Erlaß des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 im übrigen nur in verhältnismäßig geringem Umfange abgenommen, und zwar ging sie – nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes von 3,9 Milliarden Tonnenkilometer (1954) auf 3,5 Milliarden Tonnenkilometer (1956) zurück. Es besteht daher kein Anlaß anzunehmen, daß die Kapazitäten der übrigen Verkehrsträger (Eisenbahn, gewerblicher Güterfernverkehr und Binnenschiffahrt) nicht ausreichen sollten, um die bisher im Werkfernverkehr beförderten Güter zu übernehmen. Der Werkfernverkehr hat sogar nach Erhöhung der Beförderungsteuer in einzelnen Gewerbebereichen (Nahrungsmittelindustrie und Genußmittelindustrie sowie Großhandel mit Nahrungsmitteln und Genußmitteln und Vieh) zugenommen (vgl. „Der Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen seit Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes 1955”, Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr, Heft 13, Statistische Ergänzungen – Stand: 20. 12. 1956 – Tabelle II).

e) Der Vortrag der Antragsteller, die Erhöhung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr und die von ihnen behauptete Kosten- und Preiserhöhung werde zu einer Abwanderung der betroffenen Unternehmen aus den Grenz- und Notstandsgebieten führen, ist nicht durch Tatsachen belegt worden. Außerdem enthält das Beförderungsteuergesetz 1955 in § 11 Abs. 2 eine Ermäßigung der Beförderungsteuer gerade für die Zonenrand- und Frachthilfegebiete.

f) Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Unternehmen einiger Antragsteller nach ihren ausführlichen Darlegungen erwachsen sind und die auch anderen Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, durch die erhöhte Beförderungsteuer entstanden sein mögen, rechtfertigen nicht, den Vollzug des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 in dem beantragten Umfange auszusetzen (vgl. BVerfGE 6, 1 [6]). Werden Unternehmen durch die erhöhte Beförderungsteuer genötigt, ihren Werkfernverkehr aufzugeben oder wesentlich einzuschränken, so kann dies für den einzelnen Betrieb empfindliche finanzielle Einbußen zur Folge haben. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines Gesetzes ist jedoch höher zu bewerten. Im übrigen kann die Beförderungsteuer auf Grund der §§ 131, 127 AO erlassen oder gestundet werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. Diese Bestimmungen bilden eine ausreichende Grundlage, um einer wirtschaftlichen Notlage des einzelnen Steuerpflichtigen gerecht zu werden.

3. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann daher nicht entsprochen werden.

 

Fundstellen

BVerfGE, 175

NJW 1958, 337

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