Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde setzt Untätigkeitsklage bei Rüge überlanger Verfahrensdauer voraus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im steuerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren setzt der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO voraus.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer wendet, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn es die Eheleute versäumt haben, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gem. § 198 Abs. 1, § 201 GVG zu erheben. Dem steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren vor dem Finanzgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜberlVfRSchG) am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen war.

3. Steuerrechtliche Verfahren im engeren Sinne – wie hier – unterfallen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; AO 1977 § 237 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1, § 201; MRK Art. 6 Abs. 1; ÜberlVfRSchG Art. 23 Sätze 1, 6

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 27.04.2016; Aktenzeichen X R 1/15)

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.11.2014; Aktenzeichen 4 K 4145/13)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.

Rz. 2

Kläger des Ausgangsverfahrens waren zunächst die Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Ehemann (im Folgenden auch: Eheleute). Nach dem Tod ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin zu 1) das Verfahren gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), fort. Zur Begründung machten sie gegen die Zinsfestsetzung im Wesentlichen geltend, dass das Einspruchs- und Klageverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer, in dem die Aussetzungszinsen entstanden sind, mit insgesamt rund dreizehneinhalb Jahren (ungefähr neun Jahre Einspruchs- und viereinhalb Jahre Klageverfahren) unangemessen lange gedauert habe. Dies führe zu einer Verwirkung des Zinsanspruchs. Das Finanzgericht wies ihre Klage ab. Die dagegen eingelegte Revision zum Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.

II.

Rz. 3

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass nur durch eine Verwirkung des Anspruchs der Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes angemessen sanktioniert werde. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur überlangen Verfahrensdauer müsse auch bei Steuerstreitigkeiten berücksichtigt werden.

III.

Rz. 4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Rz. 5

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität.

Rz. 6

a) Der Grundsatz der Subsidiarität dient zum einen der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gewähren; zum anderen soll er sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, so dass es nicht auf unsicherer Grundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 77, 381 ≪401≫; 86, 15 ≪27≫; 97, 157 ≪165≫; 114, 258 ≪279≫). Er verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem jeweils unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 78, 58 ≪68≫; 114, 258 ≪279≫; 131, 47 ≪56≫ jeweils m.w.N., stRspr). Er greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (BVerfGE 78, 58 ≪69≫), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 ≪258≫; 51, 130 ≪139≫).

Rz. 7

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Rz. 8

aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Überlänge des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer rügen, hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren durch Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beschleunigen. Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Anliegen, Verwaltungsverfahren in angemessener Zeit zu erledigen, Rechnung getragen.

Rz. 9

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist von dem Erfordernis der Erhebung einer Untätigkeitsklage auch nicht aufgrund der von ihnen angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juli 2009 (EGMR, Bayer v. Deutschland, Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 8453/04, juris) abzusehen. Zum einen ist die Frage der Rechtswegerschöpfung nach Art. 35 EMRK im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht notwendigerweise identisch mit der Frage der Rechtswegerschöpfung vor dem Bundesverfassungsgericht zu beantworten. Zum anderen fehlt es hierfür an dem Vortrag, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO bei der Rüge der Überlänge des Verwaltungsverfahrens vorliegend ineffektiv und das begehrte Rechtsschutzziel hierdurch nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris). Dies wäre vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil anders als in zivilgerichtlichen Verfahren in finanzgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage gesetzlich normiert und damit keine Unsicherheit über die Zulässigkeitserfordernisse und seine Effektivität besteht (vgl. e contrario EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris; EGMR (GK) Sürmeli v. Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, NJW 2006, S. 2389). Darüber hinaus ermöglicht die Untätigkeitsklage, dass bei Vorliegen der in § 46 FGO genannten Voraussetzungen bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden kann, ohne dass diese deshalb als unzulässig abgewiesen wird (vgl. insoweit nur FG Köln, Urteil vom 15. November 2017 - 9 K 1016/14 -, juris, Rn. 45 f.; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 - 4 K 74/16 -, juris, Rn. 20 ff.).

Rz. 10

bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer wendet, genügt sie deshalb nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, weil es die Eheleute versäumt haben, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu erheben. Dem steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren vor dem Finanzgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜberlVfRSchG) am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 13 ff.).

Rz. 11

Gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, "deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann". Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG konnte abweichend von § 198 Abs. 5 GVG bei abgeschlossenen Verfahren sofort und musste spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (vgl. Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).

Rz. 12

Danach hätten die Eheleute noch einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend machen können. Das finanzgerichtliche Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen. Das Urteil des Finanzgerichts erging am 7. Juni 2011. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK beträgt die Frist zur Erhebung einer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Von daher hätte gegen das verfahrensbeendigende Urteil des Finanzgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 noch Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werden können, ungeachtet dessen, dass nicht mitgeteilt ist, wann die Entscheidung zugestellt und rechtskräftig wurde, da dies nur nach dem 7. Juni 2011 gewesen sein kann.

Rz. 13

Die Erhebung einer Entschädigungsklage war den Eheleuten auch nicht unzumutbar, weil zu diesem Zeitpunkt die Festsetzung von Aussetzungszinsen und damit das Entstehen eines materiellen Schadens noch ungewiss gewesen wäre. Denn zum einen mussten die Eheleute nach der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Klage mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zwingend rechnen, da dem Finanzamt insoweit kein Ermessen eingeräumt war. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Eheleute auf die Gewährung eines Erlasses der Aussetzungszinsen sicher vertrauen konnten. Zum anderen aber hätten sie Entschädigungsklage zunächst nur wegen ihres Nichtvermögensschadens erheben und unter Hinweis auf den noch ausstehenden Zinsbescheid auf eine Aussetzung des Verfahrens hinwirken können. Nach Ergehen des Zinsbescheids hätten sie die ihnen auferlegten Zinszahlungen, soweit sie ihnen aufgrund der Verzögerung des Verfahrens entstanden waren, als materiellen Schaden geltend machen können.

Rz. 14

2. Darüber hinaus zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in hinreichend substantiierter Weise auf.

Rz. 15

a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 ≪21≫ m.w.N.). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (BVerfGE 108, 370 ≪386≫). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ≪214 ff.≫; 101, 331 ≪345 f.≫; 130, 1 ≪21≫). Es bedarf also einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 ≪329≫).

Rz. 16

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Rz. 17

Welche verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzö-gerung zu ziehen sind, entscheiden die Gerichte in Anwendung sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts. Soweit die Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer rügen und sie deshalb materiell-rechtliche Folgen im Sinne einer Verwirkung des Zinsanspruchs fordern, zeigen sie nicht nachvollziehbar auf, weshalb die hier bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Erhebung einer Untätigkeits- und einer Entschädigungsklage keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz bieten. Bei der Beurteilung von Verfahrensverzögerungen ist auch das Prozessverhalten der Beteiligten von Relevanz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 90 m.w.N.).

Rz. 18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, denn steuerrechtliche Verfahren im engeren Sinne - wie hier - unterfallen schon nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR (GK), Ferrazzini v. Italien, Urteil vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/08, NJW 2002, S. 3453, §§ 23 ff.; EGMR, Remy v. Deutschland, Entscheidung vom 16. September 2004, Nr. 70826, juris, § 20 f.; EGMR, Mayer v. Deutschland, Entscheidung vom 16. März 2006, Nr. 77792/01, juris, §§ 36 ff.). Die Beschwerdeschrift zeigt nicht auf, wie der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Begründung angeführte Umstand, dass Steuersachen (im engeren Sinne) zum Kernbereich staatlicher Vorrechte gehören, überwunden werden soll.

Rz. 19

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11883025

BFH/NV 2018, 1134

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