Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Steueransprüchen bei Betriebsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Steueransprüche auf die sich eine Betriebsprüfung erstreckt, einer anderen Verjährung unterliegen als Steueransprüche, die nicht der Betriebsprüfung unterliegen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; AO § 146a; AO 1977 § 171
Verfahrensgang
BFH (Entscheidung vom 05.11.1980; Aktenzeichen I R 98/77) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen greifen ebensowenig wie die zugrundeliegende gesetzliche Regelung in Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil für die unterschiedliche Regelung der Verjährung für Ansprüche, auf die sich eine Betriebsprüfung erstreckt, und für solche, bei denen das nicht der Fall ist, sachliche Gründe sprechen. Ohne diese Regelung verlöre die Betriebsprüfung infolge der eintretenden Verjährung in vielen Fällen ihren Sinn.
Auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ist nicht gegeben. Eine unverhältnismäßige Verletzung des vom Prinzip der Rechtsstaatlichkeit umfaßten Grundsatzes der Rechtssicherheit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fachgerichte, die auch für das Bundesverfassungsgericht maßgebend sind, damit gerechnet hat, daß das Finanzamt aus den geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden noch die gebotenen steuerlichen Folgerungen ziehen werde. Im übrigen wird der Ausschluß der Verjährung durch den weiterhin möglichen Eintritt der Verwirkung gemildert. Wenn die Fachgerichte die Voraussetzungen hierfür für nicht gegeben erachteten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall sind den dafür allgemein zuständigen Gerichten vorbehalten (BVerfGE 18, 85, 92).
Fundstellen
Dokument-Index HI1641738 |
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