Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die zunächst zur Entscheidung berufene Finanzverwaltung auf der Grundlage des seinerzeit noch vertretenen verobjektivierten Liebhabereibegriffs entschieden hat und im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. Juni 1984 – GrS 4/82 (BStBl. II 1984 S. 751 ff.) nunmehr den sogenannten subjektiven Liebhabereibegriff anwendet, stellt keine Verletzung der Rechtsanwendungsgleichheit dar.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 13; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.01.1986; Aktenzeichen IV R 233/82)

FG München (Urteil vom 29.07.1982; Aktenzeichen VII (X) 290/77 E)

 

Gründe

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; st.Rspr.). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt deshalb nur in seltenen Ausnahme fällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 70, 93 ≪97≫ m.w.N.).

Der IV. Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Großen Senats (BStBl. II 1984 S. 751 ≪766≫) und derjenigen der anderen Senate des Bundesfinanzhofs das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für den als selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb geführten Weidebetrieb des Beschwerdeführers verneint und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise neben einem längeren Verlustzeitraum weitere Beweisanzeichen ‚verlangt’ die den Schluß ermöglichen, daß der Beschwerdeführer die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO im Ausgangsverfahren sind erkennbar nicht gegeben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der IV. Senat in willkürlicher Weise selbst abschließend entschieden hätte, obwohl eine Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen geboten gewesen wäre. Wenn der IV. Senat die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) als ausreichend erachtet hat, um auch das Vorliegen der erforderlichen weiteren Beweisanzeichen zu überprüfen, so läßt sich darin keine auf sachfremden Erwägungen beruhende Zuständigkeitsentscheidung erblicken (vgl. BVerfGE 29, 45 ≪48 f.≫)

Ebensowenig liegt allein darin eine Verletzung der Rechtsanwendungsgleichheit, daß die zunächst zur Entscheidung berufene Finanzverwaltung auf der Grundlage des seinerzeit noch vertretenen verobjektivierten Liebhabereibegriffs entschieden hat und im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats vom 25. Juni 1984 (BStBl. II 1984 S. 751 ff.) nunmehr den sogenannten subjektiven Liebhabereibegriff anwendet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566265

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