Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitskampfmaßnahmen zur Sicherstellung einer funktionierenden Tarifautonomie durch GG Art. 9 Abs. 3 geschützt Beschränkung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit GG vereinbar. Aussperrungen mit suspendierender Wirkung zur Herstellung der Verhandlungsparität. kein Verstoß des BAG gegen Koalitionsfreiheit oder Rechtsstaatsprinzip durch Entwicklung von Grundsätzen des Arbeitskampfrechts ohne gesetzliches Regelungssystem

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.

2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen.

3. Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird.

4. Eine Beschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolgt, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks können daher nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden.

5. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung (Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können.

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewertung von Streik und Aussperrung als legitime Mittel des Arbeitskampfs vgl BAG, 1955-01-28, Gs 1/54, BAGE 1, 291, zur Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen am Grundsatz der Verhandlungsparität und der Verhältnismäßigkeit vgl BAG, 1971-04-21, GS 1/68, BAGE 23, 292 und zur Fortführung dieser Rechtsprechung vgl BAG, 1980-06-10, 1 AZR 822/79, BAGE 33, 140, BAG, 1980-06-10, 1 AZR 168/79, BAGE 33, 185.

2. Zur Koalitionsfreiheit gem GG Art 9 Abs 3 vgl BVerfG, 1979-03-01, 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290.

3. Zu Ls 2: Auch ein Unternehmen, das sich als Außenseiter einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich koalitionsmäßig. Das Kampfbündnis eines Außenseiters mit einem tariffähigen Verband kann eine unter den Schutz von GG Art 9 Abs 3 fallende Vereinigung sein, wenn es den Abschluß eines Tarifvertrages im Interesse des Außenseiters beeinflussen soll.

4. Zu Ls 5: a) Bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind.

b) Zum Grundsatz, daß eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegen GG Art 20 Abs 3 verstößt, vgl BVerfG, 1975-02-19, 1 BvR 418/71, BVerfGE 38, 386 ≪396≫.

c) Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn die Abweichungen von der früheren Rechtsprechung des BAG zum Arbeitskampfrecht halten sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklungen.

5. Eine streitige Arbeitskampfmaßnahme ist im Hinblick auf die Wahrung der Koalitionsfreiheit daran zu messen, ob die Verhandlungsfähigkeit der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, gewahrt bleibt und ihre koalitionsmäßige Betätigung nicht weitergehend beschränkt wird, als es der Schutz kollidierender Grundrechte der Arbeitnehmer erfordert.

6. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist dabei, wenn in die Beurteilung der Paritätsfrage nicht alle denkbaren Einflußfaktoren des Wirtschafts- und Verteilungsprozesses einbezogen werden, sondern allein darauf abgestellt wird, wie sich die Verhandlungsstärke der sozialen Gegenspieler beim Aushandeln der Tarifverträge auswirkt und wie sie durch Arbeitskampfmittel beeinflußt werden kann. Durch die Notwendigkeit, schon bei seinem Beschluß das Übermaßverbot zu beachten, wird der Arbeitgeberverband in seiner Kampftaktik nicht unangemessen eingeschränkt.

7. Die Koalitionsfreiheit ist nicht grundlegend verkannt, wenn - wie hier - das BAG einen Aussperrungsbeschluß im Druckerstreik 1978 als rechtswidrig eingestuft hat, der eine Zahl von Arbeitnehmer erfaßte, die 30 mal höher als die Zahl der Streikenden lag und zur Folge gehabt hätte, daß pro Kampftag mehr als 2 1/2 mal so viele Arbeitstage ausgefallen wären, als bislang in zwei Wochen insgesamt durch die Streiks der Gewerkschaft ausgefallen waren.

 

Normenkette

TVG §§ 1-2; WRV Art. 165; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 12.03.1985; Aktenzeichen 1 AZR 636/82)

 

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des

Bundesarbeitsgerichts, das einen von der Beschwerdeführerin

befolgten Aussperrungsbeschluß am Arbeitskampf beteiligter

Arbeitgeberverbände als rechtswidrig bewertet hat.

I.

Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Große

Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in zwei grundlegenden

Entscheidungen damit befaßt. Im Beschluß vom 28. Januar 1955 (BAGE

1, 291) erkannte er Streiks, die um günstigere tarifliche

Regelungen der Arbeitsbedingungen geführt werden, grundsätzlich als

rechtmäßig an. Die deutsche Rechtsordnung erlaube derartige

Arbeitskämpfe. Es bestehe Freiheit des Arbeitskampfes,

Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit. Im Rahmen der sozialen

Adäquanz gelte die freie Wahl der Kampfmittel. Jede Gruppe dürfe in

den Grenzen des legitimen Kampfes das ihr gemäße, historisch

überkommene, der Natur der Sache entsprechende Kampfmittel wählen.

Dem Streik der Gewerkschaften entspreche die Aussperrung,

gleichgültig, ob sie von einem Arbeitgeberverband beschlossen und

von den einzelnen Arbeitgebern durchgeführt werde oder ob ein oder

mehrere Arbeitgeber sie vornähmen. Sowohl die Angriffs- als auch

die Abwehraussperrung könnten mit der Wirkung erklärt werden, daß

die Arbeitsverhältnisse enden (lösende Aussperrung).

In dem zweiten Beschluß des Großen Senats vom 21. April 1971 (BAGE

23, 292) wurde der Arbeitskampf unter das Gebot der

Verhältnismäßigkeit gestellt, weil Streik wie Aussperrung nicht nur

die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch

Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit

vielfach nachhaltig berührten. Arbeitskämpfe dürften nur

eingeleitet und durchgeführt werden, soweit sie zur Erreichung

rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens

geeignet und sachlich erforderlich seien. Auch bei der Durchführung

des Arbeitskampfes selbst, und zwar sowohl beim Streik als auch bei

der Aussperrung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu

beachten. Die Mittel des Arbeitskampfes dürften ihrer Art nach

nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten

Zieles jeweils erforderlich sei. Der Arbeitskampf sei deshalb nur

rechtmäßig, wenn und solange er nach den Regeln eines fairen

Kampfes geführt werde. Er dürfe nicht auf Vernichtung des Gegners

zielen, sondern habe den gestörten Arbeitsfrieden

wiederherzustellen.

Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien nicht nur Streiks

der Arbeitnehmer, sondern als Kampfmaßnahme der Arbeitgeber auch

Aussperrungen zulässig. Die Rechtsordnung gehe davon aus, daß der

Arbeitgeber derartige Maßnahmen ergreifen könne, und zwar auch als

ersten Akt eines Arbeitskampfes. Anderenfalls wäre nicht

gewährleistet, daß es im Rahmen der Tarifautonomie durch

Verhandlungen und notfalls durch Druck und Gegendruck zum Abschluß

von Tarifverträgen und damit zu einer kollektiven Regelung von

Arbeitsbedingungen komme. Wenn die Gewerkschaft allein das

Kampfgeschehen bestimmen könnte und der Arbeitgeber auf ein Dulden

und Durchstehen des Arbeitskampfes beschränkt wäre, so bestünde die

Gefahr, daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht mehr auf

einem System freier Vereinbarungen beruhe; das sei aber

Voraussetzung für ein Funktionieren und innerer Grund des

Tarifvertragssystems. Vorbehaltlich der konkreten, insbesondere

auch der wechselnden wirtschaftlichen Situation müsse im Prinzip

sichergestellt sein, daß nicht eine Tarifvertragspartei der anderen

von vornherein ihren Willen aufzwingen könne, sondern daß möglichst

gleiche Verhandlungschancen bestünden. Nach dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit hätten die einen Arbeitskampf eröffnenden

Maßnahmen, seien es Streiks, seien es Aussperrungen, nur

suspendierende Wirkung. Im Regelfall gelte das auch für die

Abwehraussperrung.

In zwei Urteilen vom 10. Juni 1980 (BAGE 33, 140; 185) führte der

Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsprechung zur

Arbeitskampfparität und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fort.

Dabei vertrat er bereits im wesentlichen dieselben Grundsätze wie

im angegriffenen Urteil. Maßgeblich für den zulässigen Umfang einer

Abwehraussperrung sei der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der

Streik innerhalb eines Tarifgebietes begrenzt sei, desto stärker

sei das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf

weitere Betriebe des Tarifgebiets auszudehnen. In einem der beiden

Urteile, das einen Arbeitskampf in der Metallindustrie in Baden-

Württemberg betraf, orientierte sich das Gericht an einer Quote

(BAG a.a.O., S. 185): Sei der Streik auf weniger als 25 vom Hundert

der Arbeitnehmer des Tarifgebiets beschränkt, so erscheine eine

Abwehraussperrung nicht unverhältnismäßig, wenn sie ihrerseits

nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitnehmer des Tarifgebiets

erfasse.

II.

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das sich in dem

maßgeblichen Zeitraum mit der Satz- und Klischeeherstellung für

Tageszeitungen befaßte. Die Tarifverträge für das Druckereigewerbe

wurden in ihrem Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen

angewandt. Dem Bundesverband Druck gehörte sie nicht an. In einem

Arbeitskampf des Jahres 1978 hatte sie sich einer bundesweiten

Aussperrung der Arbeitgeberverbände angeschlossen. Den

gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern hatte sie nur die

Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettolohn und der

gewerkschaftlichen Arbeitskampfunterstützung gezahlt.

In diesem Arbeitskampf ging es um den Abschluß eines Tarifvertrages

über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme.

Die technische Entwicklung hatte in weiten Bereichen der

Druckindustrie zu einer neuen Form der Satzherstellung geführt, die

vor allem die Arbeitsplätze der Maschinensetzer bedrohte. Deshalb

bemühte sich die Gewerkschaft (Klägerin des Ausgangsverfahrens) um

den Abschluß von Rationalisierungsschutzabkommen. Nach dem

Scheitern von Verhandlungen und einem Schlichtungsverfahren kam es

ab dem 25. November 1977 zu kurzfristigen Arbeitsniederlegungen und

Überstundenverweigerungen. Am 28. Februar 1978 rief die Klägerin in

vier Betrieben unbefristete Streiks aus. Die Arbeitgeber reagierten

zunächst mit zeitlich und regional begrenzten Aussperrungen. Mitte

März 1978 waren sechs Unternehmen vom Streik betroffen. Nach den

Feststellungen im angegriffenen Urteil befanden sich zu diesem

Zeitpunkt etwa 4.300 Arbeitnehmer im Ausstand. Die zentrale

Arbeitskampfleitung des Bundesverbandes Druck, des Bundesverbandes

Deutscher Zeitungsverleger und des Verbandes Deutscher

Zeitschriftenverleger forderte die Mitglieder dieser

Arbeitgeberverbände mit Beschluß vom 12. März 1978 auf, die im

technischen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer bundesweit und

unbefristet auszusperren. Diese Aufforderung wurde nicht

vollständig befolgt. Die Aussperrung endete am 20. März 1978.

2. Zwei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin traten ihre

Restlohnforderungen in Höhe der Arbeitskampfunterstützung an die

Industriegewerkschaft Druck und Papier ab, die diese Forderungen im

Ausgangsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geltend machte. Die

Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das

Bundesarbeitsgericht gab ihr dagegen statt (BAGE 48, 195). Der

Restlohnanspruch sei begründet, weil sich die Beschwerdeführerin im

Annahmeverzug befunden habe. Die Aussperrung sei rechtswidrig

gewesen. Dazu führte es aus:

Den Arbeitgebern stehe zur Abwehr begrenzter Teilstreiks das

Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung zur Verfügung. Dieses

Recht folge aus der Tarifautonomie, deren Kernbereich von Art. 9

Abs. 3 GG gewährleistet und die durch das Tarifvertragsgesetz

konkretisiert werde. Die Funktionsfähigkeit des

Tarifvertragssystems setze voraus, daß zwischen den

Tarifvertragsparteien im Grundsatz ein annäherndes

Verhandlungsgleichgewicht bestehe. Zur Herstellung dieses

Gleichgewichts seien die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften auf

den Streik angewiesen. Tarifverträge kämen nur zustande, wenn sie

gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln des

Arbeitskampfes erzwungen werden könnten.

Zur Abwehr begrenzter Teilstreiks seien auch Aussperrungen

notwendig, um das Verhandlungsgleichgewicht zu sichern und

Kampfparität herzustellen. Der begrenzte Teilstreik sei eine Form

des Arbeitskampfes, die zur Bildung einer Übermacht auf seiten der

Gewerkschaft führen könne. Ob die Abwehraussperrung

verfassungsrechtlich geschützt sei, könne weiterhin offenbleiben.

Die Arbeitgeber hätten jedenfalls im vorliegenden Fall bei dem

Einsatz ihres Kampfmittels den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

verletzt. Alle Kampfmaßnahmen stünden unter dem Gebot der

Verhältnismäßigkeit, das die Merkmale der Geeignetheit,

Erforderlichkeit und Proportionalität umfasse.

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe im Jahre 1955 nicht

"vorgegebene Grundtatbestände des Arbeitskampfrechts"

richterrechtlich ausgeformt. Er habe zwar das Arbeitskampfrecht neu

geordnet, nicht aber den Anspruch erhoben, überkommenes

Arbeitskampfrecht zu kodifizieren. Wie auch in den späteren

Entscheidungen sei es nur darum gegangen, aus vorhandenen Normen

das geltende Arbeitskampfrecht abzuleiten. Der Große Senat sei im

Jahre 1971 nicht gehindert gewesen, an die Stelle der bisher für

richtig gehaltenen Auffassung andere Erkenntnisse zu setzen.

Alle Rechtsregeln zum Arbeitskampfrecht müßten sich nach der

letztgenannten Entscheidung an dem Grundsatz des

Verhandlungsgleichgewichts und der Kampfparität orientieren. Einem

eng geführten Teilstreik könne mit dem Mittel der Abwehraussperrung

begegnet werden. Der Einsatz von Abwehraussperrungen sei aber

unverhältnismäßig, wenn dadurch das Verhandlungsgleichgewicht

gefährdet oder beseitigt würde. Das könne dann der Fall sein, wenn

die Arbeitgeberseite auf einen eng begrenzten Teilstreik mit einer

unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets

antworte. Ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der am Streik

beteiligten und der Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer könne ein

gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage sein, ob die

Grenzen der Verhältnismäßigkeit verletzt seien. Störungen der

Kampfparität könnten allerdings auch andere Ursachen haben und

deshalb eine andere Beurteilung der Abwehraussperrung erfordern.

Was nicht mehr der Sicherung des Verhandlungsgleichgewichts diene,

sei jedenfalls übermäßige Reaktion.

Ob eine Aussperrung unverhältnismäßig sei, hänge vom

Aussperrungsbeschluß ab. Damit werde zwischen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerseite nicht in unzulässiger Weise differenziert. Zwar

komme es auf der Arbeitnehmerseite auf die tatsächliche Zahl der

Streikenden an, während auf der Arbeitgeberseite die Zahl der

Arbeitnehmer maßgeblich sei, die ausgesperrt werden sollten. Diese

unterschiedlichen Anknüpfungspunkte folgten aber aus der jeweiligen

Situation, aus der heraus die Verhältnismäßigkeit eines

Kampfmittels zu beurteilen sei. Die Arbeitgeber kennten die Zahl

der Streikenden. Sie könnten auf tatsächlich feststellbaren Druck

reagieren und danach Inhalt und Umfang ihrer Abwehrmaßnahmen

bestimmen.

Im vorliegenden Fall sei die Aussperrung unverhältnismäßig gewesen.

Bis zum Aussperrungsbeschluß seien seit dem 28. Februar 1978 nach

den Angaben der Beschwerdeführerin ohne Warnstreiks rund 52.000

Arbeitstage ausgefallen. Am 14. März 1978 hätten sich etwa 4.300

Arbeitnehmer im Ausstand befunden. Durch die bundesweite

Aussperrung hätten unbefristet mindestens weitere rund 130.000

Arbeitnehmer in den Arbeitskampf einbezogen werden sollen. Damit

hätten an jedem weiteren Kampftag mehr als zweieinhalbmal soviele

Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei

Wochen insgesamt durch Streiks ausgefallen seien. Zwischen der Zahl

der bestreikten Betriebe und der zum Streik aufgerufenen

Arbeitnehmer einerseits und andererseits der Zahl der Arbeitnehmer,

die nach dem Aussperrungsbeschluß hätten ausgesperrt werden sollen,

bestehe somit ein auffallendes Mißverhältnis.

Besonderheiten der Druckindustrie und des Verlagsgewerbes

rechtfertigten keine andere Beurteilung. Insbesondere sei die

Aussperrung nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit

gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitskampf des Jahres 1978 zeige, daß

die Arbeitgeberseite zu gezielten, den Wettbewerb sichernden

Aussperrungen in der Lage gewesen sei. Nichts spreche dafür, daß

die Fortsetzung dieser gezielten Aussperrungen unmöglich geworden

wäre. Nicht alle Unternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage

sowie der Druckindustrie stünden so im Wettbewerb zueinander, daß

nur eine bundesweite Aussperrung Solidarität hätte sichern und

Wettbewerbsverzerrungen verhindern können. Das dargestellte

Zahlenverhältnis sei ein deutliches Indiz dafür, daß nicht nur die

Solidarität der Arbeitgeber verteidigt und einzelne Unternehmen vom

Streikdruck entlastet werden sollten, sondern daß es den

Arbeitgebern darum gegangen sei, über die Herstellung der

Kampfparität hinaus die Kampfkraft der Gewerkschaft entscheidend zu

schwächen. Andere Gründe, die eine solche Ausweitung des

Arbeitskampfes hätten rechtfertigen können, seien nicht vorgetragen

worden. In welchem Umfang die Arbeitgeber zulässigerweise hätten

aussperren können, sei nicht zu entscheiden. Es bestehe daher auch

kein Anlaß, auf die Kritik an einer quotenmäßigen Bestimmung des

zulässigen Verhältnisses von Streik und Abwehraussperrung

einzugehen.

III.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

Satz 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 109 Abs. 2

GG.

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sei

verletzt, weil das Bundesarbeitsgericht die Grenzen richterlicher

Rechtsfortbildung überschritten habe. Allein die Tatsache, daß das

Arbeitskampfrecht weiterhin kontrovers diskutiert worden sei und

daß die Gewerkschaften beschlossen hätten, ihre gesamte politische

Macht für ein Aussperrungsverbot einzusetzen, rechtfertige noch

nicht die Abweichung von dem bis dahin geltenden Arbeitskampfrecht.

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts habe in seiner

Entscheidung aus dem Jahre 1955 die sozialen Gegenspieler

verpflichtet, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu

berücksichtigen, das Gemeinwohl nicht offensichtlich zu verletzen

und das Maß des Erforderlichen bei der Durchführung des

Arbeitskampfes nicht zu überschreiten. Den Tarifparteien würden mit

dieser Entscheidung Taktik und Strategie des Arbeitskampfes

überlassen, der Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel bleibe

gewahrt. In der angegriffenen Entscheidung würden diese Grundsätze

hingegen außer Kraft gesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht habe den bei Änderungen des Richterrechts

gebotenen Vertrauensschutz nicht gewahrt. Die neu entwickelten

Grundsätze hätten auf den zurückliegenden Arbeitskampf nicht ohne

weiteres angewendet werden dürfen. In der angegriffenen

Entscheidung habe das Gericht eine Wendung vorgenommen, mit der die

Arbeitgeber nicht hätten rechnen können.

2. Art. 9 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die

Aussperrung als das historisch überkommene Arbeitskampfmittel der

Arbeitgeber nach willkürlich gesetzten Maßstäben eingeschränkt

werde. Die Arbeitgeber würden im Vergleich zu den Arbeitnehmern

ohne sachlichen Grund benachteiligt. Das Grundgesetz räume den

sozialen Gegenspielern für den Bereich ihrer verfassungsmäßigen

Betätigung und damit auch für die Konfliktlösungen im Arbeitskampf

gleichgewichtige Rechtspositionen ein. Das ergebe sich auch aus

Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Eine unterschiedliche Bewertung der

beiderseitigen Kampfmittel sei damit unvereinbar.

Das Bundesarbeitsgericht gestehe im angegriffenen Urteil den

Arbeitnehmern von vornherein eine bessere Ausgangsposition zu. Sie

allein dürften Eröffnung, Dauer und Umfang des Arbeitskampfes nach

ihren taktischen Überlegungen bestimmen. Die Arbeitgeber sollten

dagegen ihr historisch überkommenes Kampfmittel der Aussperrung nur

als Reaktion auf einen Streik einsetzen dürfen. Zusätzlich

belastend sei, daß die Rechtmäßigkeit der Aussperrung von der Zahl

der tatsächlich am Streik beteiligten Arbeitnehmer abhängen solle.

Die Gewerkschaften könnten damit die Abwehrmöglichkeit der

Arbeitgeber nach ihren eigenen taktischen Überlegungen steuern.

Auch sei die Zahl der Streikenden manchmal schwer zu ermitteln.

Außerdem lasse sich die Wirkung eines Streiks nicht allein an der

Zahl der Streikenden ablesen. Der hier umstrittene Arbeitskampf sei

ein Beispiel dafür. Zwar hätten nur etwa 4.300 Arbeitnehmer

gestreikt. Durch gezielte kurzfristige Teilstreiks seien aber

jeweils Tagesproduktionen zu Makulatur gemacht worden.

Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit und des

Gleichbehandlungsgebotes liege auch darin, daß sich der zulässige

Umfang einer Aussperrung nach der vorgesehenen Reichweite des

Aussperrungsbeschlusses und nicht nach der Zahl der tatsächlich

ausgesperrten Arbeitnehmer richten solle. Das Gleichgewicht

zwischen den sozialen Gegenspielern werde empfindlich gestört, wenn

die Gewerkschaften unbefristete und bundesweite Streiks beschließen

könnten, die Arbeitgeber aber mit ihrem Aussperrungsbeschluß warten

müßten, bis sich die Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer

feststellen lasse. Die Arbeitgeber seien gezwungen, um ihrer

Solidarität willen gezielten Teilstreiks mit weitgefaßten

Aussperrungsbeschlüssen zu begegnen.

3. Das angegriffene Urteil verletze die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG geschützte Pressefreiheit. Die Besonderheiten des Pressewesens

seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe

verkannt, daß die Arbeitgeberseite zur Sicherung der Pressefreiheit

gezwungen gewesen sei, mit einer bundesweiten Aussperrung zu

antworten.

4. Der in der angegriffenen Entscheidung entwickelte

Paritätsbegriff stehe im Widerspruch zu der in Art. 109 Abs. 2 GG

festgelegten Staatszielbestimmung des gesamtwirtschaftlichen

Gleichgewichts. Wenn die Kampfmittel der Arbeitgeberseite

unangemessen beschränkt würden, müsse das zu einer dem

gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht abträglichen Nachgiebigkeit in

Tarifauseinandersetzungen führen.

5. In einem Schriftsatz vom 27. November 1990 rügt die

Beschwerdeführerin außerdem eine Verletzung ihres Rechts auf den

gesetzlichen Richter. Sie macht geltend, der Erste Senat des

Bundesarbeitsgerichts hätte den Großen Senat anrufen müssen, weil

die angegriffene Entscheidung mehrfach von dessen Beschluß vom 21.

April 1971 abweiche. Die Nichtvorlage sei willkürlich. In einem

Bereich, in dem - wie vorliegend - Entscheidungen mit

"legislativem" Gehalt getroffen würden, beruhe das Unterlassen

einer Vorlage ohne sachliche Gründe nicht auf einem bloßen Irrtum,

sondern auf einer wissentlichen und damit objektiv willkürlichen

Mißachtung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

IV.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der

Bundesverband der Deutschen Industrie und die beteiligten

Arbeitgeberverbände halten die Verfassungsbeschwerde für begründet.

Das Recht der Arbeitgeber auf Aussperrung sei durch Art. 9 Abs. 3

GG gewährleistet. Durch die angegriffene Entscheidung werde es in

unzulässiger Weise eingeschränkt. Die vom Bundesarbeitsgericht

entwickelten Grundsätze führten zu einer Waffenungleichheit im

Arbeitskampf.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die beteiligten

Einzelgewerkschaften treten der Verfassungsbeschwerde entgegen. Sie

halten die Aussperrung insgesamt für ein illegitimes Kampfmittel,

das die erst durch das Streikrecht hergestellte Kampfparität wieder

aufhebe. Die Aussperrung sei deswegen mit Art. 9 Abs. 3 GG

unvereinbar. Das angegriffene Urteil sei aber jedenfalls insoweit

nicht zu beanstanden, als es die umstrittene Arbeitskampfmaßnahme

für rechtswidrig erkläre.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn die

Beschwerdeführerin ihren Betrieb, wie behauptet wird, jetzt nicht

mehr fortführt. Durch die Verurteilung zur Lohnzahlung ist sie

weiterhin beschwert. Außerdem hat sie ein Interesse an der Klärung

der verfassungsrechtlichen Lage, weil sie jederzeit ihren Betrieb

wieder aufnehmen kann.

Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat die

Beschwerdeführerin nicht in zulässiger Weise gerügt. Sie hat

innerhalb der Beschwerdefrist weder beanstandet, daß das

angegriffene Urteil ihr Recht auf den gesetzlichen Richter

verletze, noch Umstände dargelegt, die zu einer Überprüfung des

angegriffenen Urteils in dieser Hinsicht hätten Anlaß geben können.

Was sie mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 1990 dazu

vorgetragen hat, konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Ein neuer

Sachverhalt - hier die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht - kann

nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer

Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪89≫; 24,

203 ≪213≫; 27, 211 ≪217 f.≫; 28, 17 ≪19≫; 79, 292 ≪301≫).

Die Rüge einer Verletzung von Art. 109 Abs. 2 GG ist unzulässig,

weil diese Norm kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht

verbürgt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, ß 90 Abs. 1 BVerfGG).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin

wird durch das angegriffene Urteil nicht in ihren Grundrechten

verletzt.

I.

Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das angegriffene Urteil greift

zwar in die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der

Eingriff ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und

Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu

bilden. Von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1

GG unterscheidet sich die Koalitionsfreiheit durch die Einbeziehung

eines bestimmten Vereinigungszwecks in den grundrechtlichen Schutz.

Die Bildung von Vereinigungen zum Zweck der Wahrung und Förderung

der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen war in der Vergangenheit

vom Staat zeitweilig besonders heftig bekämpft worden. Daraus

erklärt sich der besondere, über Art. 9 Abs. 1 GG hinausgehende

Grundrechtsschutz, den der Zusammenschluß zu solchen Vereinigungen

in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes genießt.

Die Koalitionsfreiheit gilt gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für jedermann

und alle Berufe. Sie ist also, obwohl historisch vor allem den

Arbeitnehmern vorenthalten und von diesen erstritten, nicht als

Arbeitnehmer-Grundrecht ausgestaltet, sondern steht ebenso

Arbeitgebern zu. Insoweit schließt sich das Grundgesetz an die

Regelung der Weimarer Verfassung (Art. 165) an. Das Grundrecht

beschränkt sich auch nicht auf die Freiheit des Einzelnen, eine

derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder

fernzubleiben oder sie zu verlassen. Es schützt vielmehr ebenso die

Koalition selber in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen

Ausgestaltung und ihrer Betätigung, soweit diese gerade in der

Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

besteht. Das ist zwar im Gegensatz zur Weimarer Verfassung nicht

ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Aufnahme des

Vereinigungszwecks in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl.

BVerfGE 4, 96 ≪101 f.≫; 50, 290 ≪367≫).

Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten

Koalitionen ist der Abschluß von Tarifverträgen. Darin sollen die

Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl.

BVerfGE 44, 322 ≪341≫ m.w.N.; 50, 290 ≪367≫). Die Wahl der Mittel,

die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt

Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18, 18

≪29 ff.≫; 50, 290 ≪368≫). Soweit die Verfolgung des

Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt,

werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt.

Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die

auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden

jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie

allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie

sicherzustellen. Dafür spricht auch Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG. Ob die

Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das

Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch

in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl.

BVerfGE 38, 386 ≪394≫; BAGE 48, 195 ≪203≫). Das

Bundesarbeitsgericht hält jedoch die suspendierende

Abwehraussperrung als Reaktion auf begrenzte Teilstreiks unter den

gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen für ein unerläßliches

Mittel zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Tarifautonomie.

Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wie weit die Aussperrung allgemein verfassungsrechtlich geschützt

ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Schutz umfaßt

jedenfalls Aussperrungen der hier umstrittenen Art, die mit

suspendierender Wirkung in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks

zur Herstellung der Verhandlungsparität eingesetzt werden.

Derartige Aussperrungen sind nicht generell geeignet, die durch die

Anerkennung des Streikrechts angestrebte Herstellung von

Verhandlungsparität wieder zu Lasten der Arbeitnehmer zu

beeinträchtigen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem

Umfang eine Koalition dieses verfassungsrechtlich geschützte Mittel

einsetzen darf, ist ebenso wie beim Streik keine Frage des

Schutzbereichs, sondern der Ausgestaltung des Grundrechts durch die

Rechtsordnung.

b) In dem genannten Umfang ist die Beschwerdeführerin durch Art. 9

Abs. 3 GG geschützt. Auch ein Unternehmen, das sich als Außenseiter

einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich

koalitionsmäßig. Das Kampfbündnis eines Außenseiters mit einem

tariffähigen Verband kann eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs.

3 GG sein, wenn es den Abschluß eines Tarifvertrages im Interesse

des Außenseiters beeinflussen soll. Dieser Zweck ergibt sich hier

bereits daraus, daß die Beschwerdeführerin die Geltung der

Verbandstarife generell in den Arbeitsverträgen vereinbart hatte.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie, wie sie vorträgt,

als Tochterunternehmen eines Mitglieds des kampfführenden

Arbeitgeberverbandes an den Aussperrungsbeschluß gebunden war.

c) Das angegriffene Urteil begrenzt die Befugnis der

Beschwerdeführerin, sich als Reaktion auf einen Teilstreik der

Gewerkschaften an einer suspendierenden Abwehraussperrung zu

beteiligen. Darin liegt eine Beschränkung ihrer durch Art. 9 Abs. 3

GG gewährleisteten Freiheit, sich koalitionsmäßig zu betätigen.

Diese Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden.

2. Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der

Beschwerdeführerin nicht dadurch verletzt, daß es die maßgebenden

Grundsätze selbst entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches

Regelungssystem stützen zu können.

a) Das Bundesarbeitsgericht war nicht schon deshalb an einer

rechtlichen Begrenzung der Aussperrungsbefugnis der

Beschwerdeführerin gehindert, weil dies allein Sache des

Gesetzgebers gewesen wäre. Die vom Bundesverfassungsgericht

entwickelte Lehre, daß der Gesetzgeber in grundlegenden normativen

Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß

(Wesentlichkeitstheorie, vgl. etwa BVerfGE 49, 89 ≪126 f.≫ m.w.N.),

gilt für das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Bei Eingriffen

in die grundrechtliche Freiheitssphäre unterliegt der Staat dem

Vorbehalt des Gesetzes. Er darf in weiten Bereichen nur tätig

werden, wenn er durch ein vom Parlament erlassenes Gesetz dazu

ermächtigt ist. Die Tragweite dieses Grundsatzes wird durch die

Rechtsprechung zur Wesentlichkeitstheorie näher bestimmt.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch um das Verhältnis

gleichgeordneter Grundrechtsträger. Zwar hat das

Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des

Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE

50, 290 ≪368 f.≫; 57, 220 ≪245 ff.≫; kritisch zu einer

Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 ≪1105≫).

Folgerungen für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen

Koalitionen ergeben sich daraus aber nicht. Die Gerichte müssen bei

unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den

anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen

Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis

maßgeblich sind. Das gilt auch dort, wo eine gesetzliche Regelung,

etwa wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, notwendig

wäre (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪256≫). Nur so können die Gerichte die

ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie

gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden.

b) Das Bundesarbeitsgericht hat auch nicht dadurch gegen Art. 20

Abs. 3 GG verstoßen, daß es, wie die Beschwerdeführerin vorträgt,

seine Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht ohne zureichenden Grund

geändert hätte. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht

und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE

38, 386 ≪396≫). Von ihnen abzuweichen, verstößt grundsätzlich nicht

gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall

hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie

der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen

nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder

der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen

Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen

kann.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt das

angegriffene Urteil auch nicht gegen den Grundsatz des

Vertrauensschutzes. Die Abweichungen des angegriffenen Urteils von

der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum

Arbeitskampfrecht halten sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung.

Der Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Arbeitskampfes wurde

durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts

vom 21. April 1971 (BAGE 23, 292) geprägt. Bereits in diesem

Beschluß waren die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen vom Prinzip der

Verhandlungsparität her beurteilt und am Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit gemessen worden. Diese Gedanken wurden in der

angegriffenen Entscheidung lediglich fortentwickelt. Zudem war der

Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß

der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert

erscheinen konnte. Der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit bei

der Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung

Vertrauensschutz gewahrt werden muß, braucht daher nicht

nachgegangen zu werden.

3. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch inhaltlich nicht

gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos

gewährleistet. Damit ist aber nicht jede Einschränkung von

vornherein ausgeschlossen. Sie kann durch Grundrechte Dritter und

andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein

(vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ≪260 ff.≫; 30, 173 ≪193≫; 57, 70 ≪98

f.≫; st. Rspr.). Darüber hinaus bedarf die Koalitionsfreiheit der

Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnis der

Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den Schutz

des Art. 9 Abs. 3 GG genießen. Ob der Gesetzgeber weitergehende

Regelungsbefugnisse zum Schutz sonstiger Rechtsgüter hat (vgl.

BVerfGE 28, 295 ≪306≫), braucht nicht vertieft zu werden. Die im

angegriffenen Urteil vorgesehenen Beschränkungen der

Aussperrungsbefugnis lassen sich bereits mit dem Schutz

entgegenstehender Grundrechte der Arbeitnehmer und ihrer

Organisationen aus Art. 9 Abs. 3 GG rechtfertigen.

Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren

"Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl.

BVerfGE 4, 96 ≪106≫; 17, 319 ≪333 f.≫; 38, 386 ≪393≫; 58, 233

≪247≫). Sicherlich gehört dazu die Verhandlungsfähigkeit beider

sozialer Gegenspieler, also auch der Arbeitgeber, bei

Tarifauseinandersetzungen. Sie wird aber durch das angegriffene

Urteil ebensowenig in Frage gestellt wie deren Fähigkeit, einen

wirkungsvollen Arbeitskampf zu führen. Die der Beschwerdeführerin

auferlegte Beschränkung ihrer Aussperrungsbefugnis verletzt weder

den Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit (Art. 19 Abs. 2 GG) noch

greift sie in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht ein (vgl.

BVerfGE 55, 159 ≪165≫).

b) Soweit das Bundesarbeitsgericht selbst die Grundsätze entwickelt

hat, an denen es die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen mißt, hat das

Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob auch der Gesetzgeber solche

Rechtssätze nicht ohne Verletzung von Grundrechten der

Beschwerdeführerin hätte erlassen können (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪256

f.≫). Diese Grenze ist eingehalten, wenn die Verhandlungsfähigkeit

der Arbeitgeber bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der

Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, gewahrt bleibt

und ihre koalitionsmäßige Betätigung nicht weitergehend beschränkt

wird, als es der Schutz kollidierender Grundrechte der Arbeitnehmer

erfordert. Daran gemessen hält das angegriffene Urteil der

verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die grundlegende

Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß Arbeitskampfmaßnahmen der

Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei

Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) dienten und an

diesem Zweck zu messen seien. Durch dieses Prinzip wird der Einsatz

von Arbeitskampfmaßnahmen nur dahin beschränkt, daß durch sie kein

Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen soll. Eine solche

Beschränkung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Tarifautonomie ist

darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen

Arbeitnehmer beim Abschluß von Arbeitsverträgen durch kollektives

Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges

Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Soweit

Arbeitskämpfe zu einem Ungleichgewicht führen, wird die

Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt.

Die gegen das Prinzip der Verhandlungsparität von der

Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die

Fähigkeit der Arbeitgeber, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen,

kann durch eine Arbeitskampfordnung, die sich am Ziel eines

Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien orientiert,

nicht in Frage gestellt werden. Solange die Arbeitgeber nicht

gehindert sind, die zur Herstellung dieses Gleichgewichts

erforderlichen Kampfmittel einzusetzen, wird die Koalitionsfreiheit

nicht verletzt. Diese kann so ausgestaltet werden, daß ein

Verhandlungsübergewicht nach Möglichkeit verhindert wird. Art. 9

Abs. 3 GG gewährleistet nicht die uneingeschränkte Befugnis, alle

denkbaren Kampfformen einzusetzen.

Demgegenüber besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die überkommenen

Kampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber

als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden

wären. Bei der Schaffung des Grundgesetzes gab es noch keinen

gesicherten Bestand rechtlicher Erkenntnisse zum Arbeitskampf.

Streik und Aussperrung sind zwar altüberkommene Kampfmittel. Ihre

rechtliche Einordnung war aber noch bis zum Beschluß des Großen

Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1955 weitgehend

ungeklärt. Erst mit dieser Entscheidung ist der Arbeitskampf als

legitim anerkannt worden. Bis dahin galt der Streik in

Rechtsprechung und Lehre als Bruch des Arbeitsvertrages.

bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, daß das

Bundesarbeitsgericht nicht alle denkbaren Einflußfaktoren des

Wirtschafts- und Verteilungsprozesses in die Beurteilung der

Paritätsfrage einbezogen, sondern allein darauf abgestellt hat, wie

sich die Verhandlungsstärke der sozialen Gegenspieler beim

Aushandeln von Tarifverträgen auswirkt und wie sie durch

Arbeitskampfmittel beeinflußt werden kann. Die für diese

Betrachtungsweise vom Bundesarbeitsgericht angeführten Gründe

lassen einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Seine

Bewertung der in einer Tarifauseinandersetzung konkret

mobilisierbaren Kräfte, der Auswirkungen von Kampfmaßnahmen auf

beide Beteiligte und der sich daraus ergebenden Chancen und Risiken

verfehlt jedenfalls nicht die Zielsetzung, das Gleichgewicht der

Tarifvertragsparteien am Verhandlungstisch zum Maßstab für die

Beurteilung des Arbeitskampfgeschehens zu machen. Sie liegt

innerhalb der zulässigen Bandbreite eines rechtlichen

Ordnungsrahmens für das Arbeitskampfrecht. Das gilt auch, soweit

sich das Bundesarbeitsgericht bei seiner Einschätzung des

Kampfgeschehens auf wenige Kriterien beschränkt, die einer

typisierenden Betrachtung zugänglich sind. Diese vereinfachende

Sicht dient der Klarheit und Kalkulierbarkeit des

Arbeitskampfrechts und damit auch der Funktionsfähigkeit der

Tarifautonomie bei Arbeitskämpfen.

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Bundesarbeitsgericht

die Abwehraussperrung nur als eine durch den

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzte Maßnahme zuläßt. Dem liegt

die Einschätzung zugrunde, daß die Arbeitnehmerseite zur

Herstellung einer gleichgewichtigen Verhandlungsposition auf

Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Androhung angewiesen ist. Dagegen

sind unter den gegenwärtig bestehenden wirtschaftlichen

Verhältnissen durchgreifende Einwände nicht zu erheben. Indem das

Bundesarbeitsgericht sich darauf beschränkt, erst der Eskalation

eines Arbeitskampfes durch übermäßige Abwehrmaßnahmen

entgegenzuwirken, wahrt es die Tarifautonomie. Bei einer

Verhältnismäßigkeitsprüfung, die schon bei den Angriffskampfmitteln

ansetzte, wäre eine gerichtliche Kontrolle der Tarifziele kaum zu

vermeiden. Eine solche Kontrolle widerspräche aber dem

Grundgedanken der Tarifautonomie.

dd) Die Bestimmung der Faktoren, die nach dem angegriffenen Urteil

für das zulässige Maß einer Abwehraussperrung bestimmend sein

sollen, folgt aus dem Abwehrcharakter der streitigen Kampfmaßnahme.

Das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Zusammenhang davon

ausgegangen, daß der Arbeitgeberverband für seinen

Aussperrungsbeschluß verantwortlich sei, mit dem er auf die

Kampfmaßnahmen der Arbeitnehmer reagiert habe. Die Rechtmäßigkeit

dieses Beschlusses lasse sich nur an seinem Inhalt, nicht aber an

der Folgebereitschaft des einzelnen Unternehmers messen. Inwieweit

eine Aussperrung zur Herstellung der Verhandlungsparität

gerechtfertigt erscheine, könne beim Erlaß des Beschlusses sinnvoll

nur an der Zahl der tatsächlich streikenden Arbeitnehmer abgelesen

werden. Diese Zahl könne der Verband hinreichend genau von seinen

Mitgliedern erfahren. Diese Überlegungen leuchten ein und sind

jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der

Arbeitgeberverband wird durch die Notwendigkeit, schon bei seinem

Beschluß das Übermaßverbot zu beachten, in seiner Kampftaktik nicht

unangemessen eingeschränkt. Er ist äußerstenfalls genötigt, seine

Reaktionen schrittweise auszuweiten.

c) Das Bundesarbeitsgericht hat auch bei Anwendung der von ihm

entwickelten Grundsätze die Koalitionsfreiheit der

Beschwerdeführerin nicht grundlegend verkannt. Der

Aussperrungsbeschluß erfaßte rund 130.000 Arbeitnehmer bei etwa

4.300 Streikenden. Das Zahlenverhältnis beträgt somit etwa dreißig

zu eins. Pro Kampftag hätten mehr als zweieinhalbmal so viele

Arbeitstage durch Aussperrung ausfallen sollen, als bislang in zwei

Wochen insgesamt durch die Streiks der Gewerkschaft an Arbeitstagen

ausgefallen waren. Dies konnte das Bundesarbeitsgericht zum Anlaß

nehmen, den Aussperrungsbeschluß als rechtswidrig einzustufen, ohne

durch eine solche Bewertung die koalitionsmäßige Betätigung der

Beschwerdeführerin unverhältnismäßig einzuschränken.

II.

Die Beschränkung der Aussperrungsbefugnis der Beschwerdeführerin

steht auch im übrigen mit der Verfassung im Einklang.

Die objektiv-rechtliche Garantie des Instituts "Freie Presse" (vgl.

BVerfGE 20, 162 ≪175 f.≫) wird durch die dem angegriffenen Urteil

zugrundeliegenden Grundsätze zur Abwehraussperrung nicht verletzt.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Meinungsvielfalt im

Pressebereich nur bei einer flächendeckenden Aussperrung gewahrt

werden könne, trifft nach den dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts

zugrundeliegenden Feststellungen nicht zu. Die Arbeitgeberseite war

danach zu gezielten, den Wettbewerb sichernden Aussperrungen

tatsächlich in der Lage und hätte diese Taktik auch fortsetzen

können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlaß,

dies in Frage zu stellen.

Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird durch die angegriffene

Entscheidung nicht berührt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin

zur Zahlung eines Geldbetrages ist kein Eingriff in ihr Recht am

eingerichteten Gewerbebetrieb, so daß offenbleiben kann, ob sich

der Schutz des Art. 14 GG darauf erstreckt. Auch sonst ist für

einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin nichts

ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543602

BVerfGE 84, 212-232 (LT)

BVerfGE, 212

BB 1991, 1565

BB 1991, 1565 (T)

BB 1992, 426

BB 1992, 426 (L1-5)

DB 1991, 1678-1680 (LT1-5)

NJW 1991, 2549

NJW 1991, 2549-2551 (ST)

EuGRZ 1991, 380-386 (LT)

BetrR 1991, 296-298 (LT)

NVwZ 1991, 1072

NVwZ 1991, 1072 (L)

RWP, 1991/1208 SG 30.0, 125 (T)

ARST 1991, 159 (T)

ARST 1991, 238 (L1-5)

EEK, II/204 (LT,ST)

EWiR 1991, 1205 (L)

NZA 1991, 809-812 (LT)

SAE 1991, 329-335 (LT1-5)

WM IV 1991, 1435-1441 (ST)

ZAP, EN-Nr. 678/91 (S)

ZTR 1991, 430-432 (LT1-5)

AP GG Art. 9, Nr. 17 Arbeitskampf (LT1-5)

AR-Blattei Arbeitskampf III, Entsch. 15 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 170.3 Nr. 15 (LT1-5)

AfP 1991, 613

AfP 1991, 613-616 (ST)

ArbuR 1992, 29-32 (LT1-5)

AuA 1992, 155 (L)

BayVBl 1992, 47-49 (LT)

DBlR GG Art. 9, 3818a (LT)

DVBl 1991, 1159-1160 (L)

EzA GG Art. 9, Arbeitskampf Nr. 97 (LT)

JZ 1992, 48

JZ 1992, 48-51 (ST)

MBI 1991, 1030-1031 (L)

MDR 1991, 875 (ST)

NJ 1991, 425 (S)

PersR 1991, 431-433 (LT)

DVBl. 1991, 1139

DVBl. 1991, 1159

Belling / Luckey 2000, 257

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