Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsgüter der Gesellschafter als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtsprechung des BFH, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehende Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen der Gesellschaft unter Bezugnahme auf § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 6, § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BewG 1965 zuzurechnen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; BewG 1965 § 34 Abs. 6, §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5, § 110 Abs. 1 Nr. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 21.12.1984; Aktenzeichen III R 35/79)

Hessisches FG (Urteil vom 25.10.1978; Aktenzeichen IV 77/74)

 

Gründe

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wird, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG, sind diese Rügen nicht substantiiert und erfüllen danach nicht die Voraussetzungen des § 92 BVerfGG.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1985 – 1 BvR 571/81 u.a. – (siehe anliegenden Umdruck) entschieden, daß die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung durch den Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 – GrS 4/82 – (BStBl. 1984 II, S. 751) überholt sein könnte, obliegt nicht der Beurteilung und Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Auch insoweit enthält der Vortrag der Beschwerdeführer im übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bezug.

Der Bundesfinanzhof hat bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen, dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zugerechnet und sich dabei auf §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5, 34 Abs. 6, 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BewG bezogen, ohne daß zwischen diesen Vorschriften und der Rechtsansicht des Bundesfinanhofs ein klarer Gegensatz erkennbar wäre. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung wären aber erst dann überschritten, wenn die gesetzliche Regelung, an welcher die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anknüpft, nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend geregelt wäre und die Erfassung der Wirtschaftsgüter der Gesellschafter beim Betriebsvermögen der Gesellschaft dazu in Widerspruch stünde (vgl. BVerfGE 65, 182 ≪191≫). Das ist indessen nicht der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 1984 in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG aufgenommen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567792

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