Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung aller Richter eines Senats

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Äußerung von Rechtsansichten in einer Vorentscheidung (Vorbescheid) rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Ablehnung aller an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.07.1976; Aktenzeichen III R 24/74; BFHE 119, 227)

 

Gründe

Der angefochtene Beschluß des Bundeafinanzhofs, mit dem das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist frei von Willkür und entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter (vgl. BVerfGE 31, 145 [164]). Der Bundesfinanzhof hat das gegen alle Richter des zuständigen Senats gerichtete Gesuch deshalb als rechtsmißbräuchliche pauschale Ablehnung des ganzen Senats behandelt, weil die Beschwerdeführerin außer der Mißbilligung des ergangenen Vorbescheids auch nicht andeutungsweise Gründe vorgetragen habe, die gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter sprechen könnten. Diese Würdigung des Ablehnungsgesuchs, zu dessen Begründung die Beschwerdeführerin sich auf die Unrichtigkeit, der im Vorbescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung gestützt hat, steht im Einklang mit der zum Begriff der „Besorgnis der Befangenheit” allgemein vertretenen Auffassung, wonach die Äußerung von Rechtsansichten in einer Vorentscheidung für sich allein die Ablehnung aller an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter grundsätzlich nicht rechtfertigen könne (vgl. BVerwG DÖV 1976, 747 [748]). An der Entscheidung über das hiernach willkürfrei als unzulässig behandelte Ablehnungsgesuch durften die abgelehnten Richter mitwirken (vgl. BVerfGE 119 1 [3]).

Inwiefern der angefochtene Beschluß den Anspruch auf rechtliches Gehör oder andere Grundrechte verletzen könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641788

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