Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsteuerliche Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen
Leitsatz (redaktionell)
Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen für den Bereich der Ertragsbesteuerung. Für die Besteuerung gewerblicher Einkünfte sind Kapitalgesellschaften und natürliche Personen grundsätzlich ungleich.
Normenkette
KStG § 12 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 15.10.1969; Aktenzeichen I R 73/69) |
Gründe
Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen für den Bereich der Ertragsbesteuerung. Für die Besteuerung gewerblicher Einkünfte sind Kapitalgesellschaften und natürliche Personen grundsätzlich ungleich (vgl. BVerfGE 13, 331 [339, 352]). Die Besonderheiten der juristischen Personen liegen darin, daß sie keine natürliche Handlungsfähigkeit und keine Privatsphäre besitzen. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Besteuerung des von den Körperschaften erzielten Einkommens ein eigenes Gesetz geschaffen hat, weil viele der bei natürlichen Personen geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen (Berücksichtigung der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Familienstandes) auf juristische Personen nicht anwendbar sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1695253 |
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