Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Lohnsteuerpauschalierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Lohnsteuerpauschalierung bzw. deren Untersagung (§ 40a Abs. 3 Satz 2 EStG) verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 20 GG.

 

Normenkette

EStG 1975 § 40a Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.11.1977; Aktenzeichen VI R 24/76; BFHE 123, 495)

 

Gründe

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 1977 – VI R 24/78 – (Bundessteuerblatt II 1978 Seite 61) und die vorausgegangenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Finanzamt bei dem gegebenen Sachverhalt zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer für die Bezüge der Ehefrau des Beschwerdeführers untersagt hat, ist eine Frage des einfachen Rechts, die einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 36, 264 [271]).

Dies gilt auch für die Auslegung des Merkmals „offensichtlich” in § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975. Wenn der Bundesfinanzhof darauf abstellt, ob die Pauschalsteuer betragsmäßig nicht unwesentlich von der Tabellensteuer abweicht und eine regelmäßig eintretende monatliche Ersparnis von 22,4 v. H. gegenüber der Tabellensteuer als erhebliche Abweichung ansieht, nimmt er eine im Rahmen der gesetzlichen Regelung mögliche, willkürfreie Auslegung vor. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Steuergerechtigkeit (Artikel 3 Absatz 1 GG), daß die Vereinfachung der Steuererhebung durch Pauschalierung gegenüber der Regelbesteuerung zu keiner wesentlichen Verminderung der steuerlichen Belastung führen darf.

§ 40a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Artikel 20 GG). Diese Grundsätze fordern, daß die Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so daß die Steuerlast meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfGE 13, 153 [160 f.]; ähnlich BVerfGE 17, 306 [313 f.]). Insbesondere ist die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs (zur Notwendigkeit solcher Begriffe im Steuerrecht: BVerfGE 13, 153 [161 f.]) „offensichtlich” unbedenklich, da ungeachtet der Auslegung dieses Begriffs im Einzelfall die höchstmögliche steuerliche Belastung durch die Begrenzung nach dem Maßstab der Regelsteuer festgelegt und für den Steuerpflichtigen voraussehbar ist.

Der Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, daß möglicherweise bisher nicht in allen Bundesländern die Pauschalierung der Lohnsteuer in gleichem Umfang untersagt wird wie in Bayern. Die Einkommensteuer wird nicht vom Bund, sondern von den Ländern verwaltet (Artikel 108 Abs. 1 und 2 GG), so daß von Land zu Land verschiedene Behörden tätig werden. Im übrigen kann angenommen werden, daß das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Praxis der Finanzverwaltung in den Bundesländern Einfluß haben und zumindest in Zukunft eine gleichmäßige Handhabung des § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG 1975 erreicht werden wird. Bei neuen Gesetzesvorschriften – § 40a EStG 1975 gilt in dieser Form seit 1. 1. 1975 – wird sich eine gewisse Anlaufzeit zur Erreichung einer gleichmäßigen Rechtsanwendung häufig nicht vermeiden lassen. Dabei haben klärende Urteile der zuständigen Gerichte eine erhebliche Bedeutung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621143

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