Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des verfassungswidrigen § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die als verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar.

2. Die Rechtskraft der Steuerbescheide steht einer etwaigen Einbeziehung in die gesetzliche Neuregelung nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 08.06.1990; Aktenzeichen III R 14-16/90)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden haben – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 25. September 1992 – 2 BvL 5/91 u.a. – entschieden, daß die als verfassungswidrig erkannten Regelungen des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin anwendbar bleiben. Die Beschwerdeführer müssen die verfassungswidrige Besteuerung bis zu einer Neufassung des Gesetzes hinnehmen. Sollte sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung entschließen, die auch die von den Verfassungsbeschwerden betroffenen Veranlagungszeitraume erfaßte, steht die Rechtskraft der Steuerbescheide einer Einbeziehung dieser Fälle in die gesetzliche Neuregelung und ihrer etwaigen verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504856

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