Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von Rechtskraft und sachlicher Richtigkeit von Steuerbescheiden. Anfechtbarkeit von Berichtigungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Urteil des BFH vom 13.12.1966 – I R 6/66 (BFHE 87, 465) ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Es verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip, wenn ein Gericht der Bestandskraft von Steuerbescheiden um der Rechtssicherheit willen den Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt.

 

Normenkette

AO § 234; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.12.1966; Aktenzeichen I R 6/66; BFHE, 87, 465)

 

Gründe

Die richterliche Auslegung des § 234 AO a.F., insbesondere die Feststellung des Sinnzusammenhangs mit anderen Vorschriften der Abgabenordnung und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG betrifft die Anwendung des einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Diese Gesetzesanwendung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie der zuständige Ausschuß des I. Senats bereits in einem Beschluß vom 8.4.1965 ausgesprochen hat (1 BvR 103/65). Insbesondere verletzt es nicht das Rechtsstaatsprinzip, wenn ein Gericht der Bestandskraft von Steuerbescheiden um der Sicherheit willen den Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. BVerfGE 7, 194 [196]; 19, 290 [303]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1740414

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