Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG
Normenkette
Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Beschluss vom 14.08.2018; Aktenzeichen 2 B 132/18) |
VG Dresden (Beschluss vom 19.03.2018; Aktenzeichen 11 L 6/18) |
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 3
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 ≪219≫). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rz. 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI12519527 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen