Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft und Investitionszulage nach dem Berlinhilfegesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß § 19 Abs. 6 Satz 1 BHG die Steuerfreiheit der Investitionszulage anordnet, beseitigt die anderenfalls auf der Ebene der Gesellschaft eintretende Belastung mit Körperschaftsteuer. Zu einer weitergehenden Steuerbefreiung auch der durch die Investitionszulagen ermöglichten Ausschüttungen auf der Gesellschafterebene war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; BerlinHG § 19 Abs. 6

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.07.1975; Aktenzeichen VIII R 61/71; BFHE, 116, 490)

 

Gründe

Nach dem geltenden und verfassungsrechtlich nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehenden Körperschaftsteuersystem (BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1975 – 1 BvR 528/72 – = BVerfGE 40, 109) sind ausgeschüttete Gewinne bei Kapitalgesellschaften in der Regel doppelt mit Steuern vom Einkommen belastet, mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der Gesellschaft und mit Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter. Wenn § 19 Abs. 6 Satz 1 BerlinHG die Steuerfreiheit der Investitionszulage anordnet, wird dadurch die anderenfalls auf der Ebene der Gesellschaft eintretende Belastung mit Körperschaftsteuer beseitigt. Zu einer weiter gehenden Steuerbefreiung auch der durch die Investitionszulagen ermöglichten Ausschüttungen auf der Gesellschafterebene war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643031

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