Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen IV R 67/98)

FG Hamburg (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen VI 102/94)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft und im Hinblick darauf, dass sie innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechend begründet worden und daher unzulässig ist, auch nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG erfüllt. Die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Anlagen, auf die in der Verfassungsbeschwerde Bezug genommen wird, sind erst nach Ablauf der Monatsfrist und damit verspätet eingegangen (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. hierzu BVerfGE 78, 320 ≪327≫; 88, 40 ≪45≫; 93, 266 ≪288≫). Allein anhand der innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift selbst kann nicht beurteilt werden, ob die angegriffenen Urteile verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verletzen, wie dieser unter vielfacher Bezugnahme auf die von ihm – verspätet – vorgelegten Unterlagen geltend macht.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1495778

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