Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbehaltungs- und Abführungspflicht sowie Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen, sowie seine entsprechend § 42d EStG bestehende Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzen keine Grundrechte.

 

Normenkette

EStG 1969 § 38 Abs. 3; EStG 1975 § 42d; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4, 12, 14, 19 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.10.1975; Aktenzeichen VI R 82/73; BFHE 117, 338)

FG Hamburg (Urteil vom 23.02.1973; Aktenzeichen I 65/71)

 

Gründe

Die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung der beschwerdeführenden GmbH, für ihre Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen, sowie ihre entsprechend § 38 Abs. 3 EStG 1969 (vgl. § 42d EStG 1975) bestehende Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzen – wie der Bundesfinanzhof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat – keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.

Die Kirchensteuerverwaltung durch staatliche Finanzämter steht in Einklang mit der nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV zulässigen Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Einkommensteuer (vgl. BVerfGE 20, 40 [43]); an der damit verbundenen Förderung öffentlich-rechtliche, gesellschaftlich relevanter Körperschaften, die keine Identifikation mit einer bestimmten Kirche oder Religionsgemeinschaft bedeutet, ist auch der weltanschaulich neutrale Kulturstaat und Sozialstaat verfassungsrechtlich nicht gehindert. Soweit er bei der Erfüllung dieser Förderungsmaßnahme private Arbeitgeber heranzieht und diese als Beauftragte des Steuerfiskus tätig werden läßt (BVerfGE 19, 226 [240]; vgl. ferner Marre, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, 1975, Bd. II, S. 1 [39 ff.] mit zahlreichen Nachweisen), handelt es sich um eine an sich zulässige Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben, die nicht schon als solche einen Anspruch auf Vergütung auslöst. (vgl. BVerfGE 30, 292 [311]). Diese Indienstnahme ist verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu beurteilen, die – auch bei Unentgeltlichkeit – mit Art. 12, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG jedenfalls deshalb vereinbar ist, weil der Arbeitgeber dadurch nicht erheblich belastet wird und dabei im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht zugleich seine Arbeitnehmer in der vereinfachten Erfüllung der ihnen obliegenden Kirchensteuerpflicht unterstützt. Die Haftung für den Fall der Nichterfüllung wird jedenfalls durch die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV gewährleistete Garantie einer ordnungsmäßigen Besteuerung (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 329/71 ua –) gerechtfertigt. Ob der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Einzelfall das Grundrecht des Art. 4 GG entgegenstehen könnte, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person dies mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 3 GG selbst nicht geltend macht (vgl. auch BVerfGE 19, 129 [132]; 24, 236 [246 f.]; 30, 112 [120]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

BVerfGE, 103

NJW 1977, 1282

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