Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 103 Abs. 1 GG hindert die Gerichte nicht daran, rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herauszustellen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 02.08.1978; Aktenzeichen I R 160/74; BFHE 126, 175)

 

Gründe

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Rechtsgespräch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (BVerfGE 31, 364 [370]). Die Vorschrift Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht dazu, die Prozeßbeteiligten vor einer beabsichtigten Entscheidung über diese zu hören; sie hindert die Gerichte auch nicht daran, rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herauszustellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie auch gegen sonstige Grundrechte liegt somit in der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614389

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