Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbetreuungskosten berufstätiger Eltern keine Werbungskosten. kein Haushaltsfreibetrag oder Freibetrag nach § 33a Abs. 1a EStG für berufstätige Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es verletzt keine Grundrechte, wenn Aufwendungen für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin auch dann nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften abziehbar sind, wenn beide Elterteile berufstätig sind.

2. Beiderseits berufstätigen Eltern ist weder ein Haushaltsfreibetrag noch der Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 a EStG zu gewähren.

 

Normenkette

EStG 1979 §§ 9, 32 Abs. 3, § 33a Abs. 1a, § 53a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 09.02.1984; Aktenzeichen VI B 97/83)

FG München (Urteil vom 18.05.1983; Aktenzeichen I 183/81 E)

 

Gründe

Es verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer, wenn nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin auch dann nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften abziehbar sind, wenn die Beschäftigung einer Kinderpflegerin erforderlich ist, um beiden Elternteilen die Berufsausübung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 47, 1 ≪24 f.≫). Die Grundrechte der Beschwerdeführer sind gewahrt, da sie nach § 53 a EStG 1979 einen Freibetrag erhalten haben.

Beiderseits berufstätige Eltern, die in intakter Ehe leben, können nicht verlangen, wie zwei Halbfamilien besteuert zu werden. Insbesondere ist es nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht geboten, ihnen einen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 3 EStG) oder einen Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 a EStG zu gewähren oder die Kinder – wie bei Kindern aus getrennten Ehen oder bei unverheirateten Elternpaaren – zur Berechnung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen insgesamt anderthalbfach zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1586428

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