Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von Präklusionsvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Präklusionsvorschrift des Art. 3 § 1 VGFGEnt1G (Frist für Einreichen der Vollmacht) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.09.1987; Aktenzeichen VIII R 161/86)

BFH (Beschluss vom 30.09.1987; Aktenzeichen VIII B 10/87)

FG Köln (Urteil vom 28.11.1986; Aktenzeichen IV K 132/86)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG gehindert, ist, durch Präklusionsvorschriften auf eine beschleunigte Abwicklung des Rechtsstreits hinzuwirken. Die Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. l GG ist auch dann bejaht worden, wenn der Gesetzgeber bewußt nicht auf eine Verzögerung des Rechtsstreits abgestellt hat (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88 ff.≫). Entscheidend ist allein, däß die Präklusionsvorschriften an eine schuldhafte Verletzung prozessualer Obliegenheiten anknüpfen. Dies ist im Rahmen des Art. 3 § 1 VGFGEntlG der Fall.

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Mithin kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Von einem solchen Ausnahmefall kann hier nicht ausgegangen werden. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer selbst die prozessualen Möglichkeiten des § 56 FGO nicht rechtzeitig ausgeschöpft hat.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 69, 141 ≪143 f.≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556551

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