Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionskosten sind keine abzugsfähigen Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Promotionskosten als steuerlich nicht abzugsfähige Ausbildungs- und nicht als abzugsfähige Fortbildungskosten behandelt werden, weil die Promotion neben dem Referendarexamen als möglicher Abschluß des juristischen Studiums betrachtet wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1; GG Art. 1, 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.06.1973; Aktenzeichen VI B 29/73)

 

Gründe

Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

Die angegriffene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verstößt auch nicht gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur Aufwendungen ansieht, die unmittelbar auf einen besonderen, schon ausgeübten Beruf bezogen sind, also Fortbildungskosten.

Die Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Sie kann bei gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des Gleichheitssatzes nur auf das Vorliegen von Willkür überprüft werden (vgl. z. B. BVerfGE 18, 121 [133]; 20, 144 [149 f.]). Es ist jedoch nicht als sachfremd zu bezeichnen, wenn die steuerliche Rechtsprechung die Promotion neben dem Referendarexamen als möglichen Abschluß des juristischen Studiums betrachtet und annimmt, es handle sich hierbei insgesamt um Ausbildung, nicht um Fortbildung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677221

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