Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Umsatzsteuerbefreiung für Belegkrankenhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn das Revisionsgericht (hier: BFH) die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Instanzgericht (hier: FG) zurückverwiesen und dieses noch nicht entschieden hat; eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; KHG § 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen V R 64/89)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es nicht ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG 1980 erfüllt und das Finanzgericht ihrer Klage wiederum stattgibt. Auf den behaupteten Grundrechtsverstoß käme es dann nicht mehr an.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1503282

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