Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Will der von einer Steuerfestsetzung Betroffene die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend machen, so muß er gegen den Steuerbescheid vorgehen. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen könnte dann das BVerfG das Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklären.

2. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage kommenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, sollen einen Billigkeitserlaß nicht rechtfertigen.

3. Daß der Gesetzgeber den Erwerb einer Eigentumswohnung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen hat, wenn sie von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bezeichneten Personenkreis innerhalb von fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird, ohne dabei etwa durch eine Fristverlängerung Fällen, in denen der Erwerber unverschuldet in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum die Eigennutzung nicht nachweisen kann, Rechnung zu tragen, obwohl ihm die Problematik bekannt war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO 1977 § 227

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 26.02.1986; Aktenzeichen II R 177/83)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.1983; Aktenzeichen V 356-357/81)

 

Gründe

Die Beschwerdeführer sind darauf hingewiesen worden, daß mit der Zustellung ihrer Verfassungsbeschwerde an die Äußerungsberechtigten noch keine Annahme zur Entscheidung verbunden sei.

l. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und nicht gegen die negativen Entscheidungen im Erlaßverfahren, obwohl nur diese Gegenstand des Verfahrens sein können. Wenn deshalb auch nicht von der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausgegangen wird, so gewinnt der Unterschied des Verfahrensgegenstandes doch bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde an Bedeutung. Wegen der Selbständigkeit des Erlaßverfahrens gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, daß die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und mithin des auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheides ist keine Frage der Billigkeit. Im Ausgangsverfahren konnte und durfte nur qeprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 227 AO 1977 vorliegen; Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist demgemäß nur die Frage, ob die Entscheidung hierüber die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt. Will der von einer Steuerfestsetzung Betroffene die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen geltend machen, so muß er gegen den Steuerbescheid vorgehen. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen könnte dann das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklären (vgl. BVerfGE 48, 102 ≪111 f., 117 f.≫).

2. Demnach ist von der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG auszugehen.

a) Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben in Anwendung des § 227 AO 1977 die Frage verneint, daß die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Grunderwerbsteuer für sie eine unbillige Härte darstelle. Dabei sind sie von dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (BFHE 105, 101) ausgegangen, nach dem die Entscheidung einer Behörde gemäß § 227 AO darüber, ob die Einziehung einer Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig sei, von den Gerichten am Maßstab der Billigkeit nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen ist; er bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen sollen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gegeben sein, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage kommenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, sollen daher einen Billigkeitserlaß nicht rechtfertigen (BFHE 108, 571 ≪572≫). Aus verfassungsrechtlicher Sicht würde allerdings unabhängig von einem zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Erlaß der Grunderwerbsteuer in Frage kommen, wenn das Verhalten des Gesetzgebers selbst aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

b) Der Gesetzgeber hat den Erwerb einer Eigentumswohnung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn sie von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bezeichneten Personenkreis innerhalb von fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird, ohne dabei etwa durch eine Fristverlängerung Fällen, wie dem vorliegenden, Rechnung zu tragen, obwohl ihm die Problematik bekannt war (vgl. BTDrucks. 8/463, S. 3).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 71, 364 ≪384≫). Hier ist einerseits von der Gruppe auszugehen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erfüllt haben und andererseits von der, die – wenn auch unverschuldet – in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum die Eigennutzung nicht nachweisen kann. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber bei diesem entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten im Hinblick auf die von ihm ohne Verfassungsverstoß gesetzte Bedingung für die Grunderwerbsteuerfreiheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet sein könnte, dem subjektiven Unvermögen von Eigentümern Rechnung zu tragen.

Im übrigen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf die gesetzlichen Regelungen einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 68, 237 ≪250≫). In diesem Fall hätten die Beschwerdeführer das Risiko beim Kauf der Eigentumswohnung einkalkulieren und ihm durch einen Verzicht auf den Kauf Rechnung tragen können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560988

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