Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandliche Rückanknüpfung von § 21a EStG nach dem 2. HStruktG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des HStruktG vom 22. Dezember 1981 (später § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) wird durch die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bestimmt, die der Verkündung der Norm vorangeht und damit handelt es sich um eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 21a Abs. 7 S. 1 Nr. 1; 2. HStruktG Art. 26 Nr. 8 Buchst. f

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 19.11.1991; Aktenzeichen 8 K 8096/85)

 

Gründe

Bei der mittelbar angegriffenen Regelung in § 21 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der seit dem 2. Haushaltstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassung handelt es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung i.S. der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 200 ≪241 ff.≫). Die Art der Besteuerung von nach der Verkündung des 2. Haushaltstrukturgesetzes am 29. Dezember 1981 erzielten Einkünften wird von einem Umstand – Kauf des Hausgrundstücks vor dem 30. Juli 1981 oder danach – abhängig gemacht, der bereits vorher eingetreten ist. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm wird somit durch die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals bestimmt, die ihrer Verkündung vorangeht.

Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, soweit sie nicht gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstößt und damit das Grundrecht verletzt, das mit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt” worden ist (BVerfGE 72, 200 ≪242 f.≫). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beschwerdeführer sind durch die Rückanknüpfung des § 21 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht in ihren Grundrechten verletzt, denn sie können Vertrauensschutz insoweit nicht geltend machen. Ihre zum Kaufzeitpunkt am 13. August 1981 gehegte Hoffnung, ihre schon nach damaliger Einschätzung erst ab dem Jahre 1983 zu erwartenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Weise steuerlich geltend machen zu können, wie dies im damals laufenden Veranlagungszeitraum möglich gewesen wäre, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, da es sich auf den Fortbestand steuerlicher Subventionstatbestände für zukünftige Veranlagungszeiträume bezieht und die Neuregelung einen Vorteil bei der Besteuerung selbstgenutzter Wohnungen in sog. unechten Zweifamilienhäusern gegenüber selbstgenutzten Einfamilienhäusern beseitigen soll.

Die Beschwerdeführer werden auch nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß der Gesetzgeber nur denjenigen Bewohnern von Zweifamilienhäusern, die diese vor dem 30. Juli 1981 gekauft hatten, eine Übergangsregelung gewährt hat. Der Stichtag ist nicht sachwidrig gewählt, sondern entspricht dem Tag, an dem das Bundeskabinett die Gesetzesvorlage des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beschlossen hat, in welche die Neuregelung des § 21 a EStG einbezogen wurde. Es ist jedenfalls vertretbar, wenn der Gesetzgeber von diesem tags darauf der Presse mitgeteilten Beschluß einen „Ankündigungseffekt” befürchtete, den er durch die Rückanknüpfung ausschließen wollte. Zwar geht die Neuregelung des § 21 a EStG bereits auf einen Kabinettsbeschluß vom 27. Mai 1981 zurück, von dem die Öffentlichkeit ebenfalls informiert worden war. Der Umstand, daß der Gesetzgeber letztlich nicht, wie ursprünglich geplant, die Anknüpfung auf den 27. Mai 1981 rückbezogen hat, beschwert die Beschwerdeführer aber nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504868

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