Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 18/04)

Hessisches FG (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 13 K 1234/02)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1475601

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge