Entscheidungsstichwort (Thema)

UStG 1967 § 14 Abs. 3 kein „allgemeines Strafgesetz”

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 14 Abs. 3 UStG 1967 kann nicht als „allgemeines Strafgesetz” angesehen werden; nach Zweck und Wirkung unterscheidet sich § 14 Abs. 3 UStG 1967 grundlegend von den im Art. 103 Abs. 3 GG gemeinten Kriminalgesetzen.

 

Normenkette

UStG 1967 § 14 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.03.1980; Aktenzeichen V R 165/74)

 

Gründe

Die angegriffene Entscheidung läßt einen Verfassungsverstoß, insbesondere eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 3 GG, nicht erkennen. Die im Ausgangsverfahren herangezogene Bestimmung des § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz kann nicht als „allgemeines Strafgesetz” im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden. Sie unterscheidet sich nach Zweck (Verhinderung und Bekämpfung von Mißbräuchen im Umsatzsteuerrecht) und Wirkung (Entstehung einer Steuerschuld) grundlegend von den in Art. 103 Abs. 3 GG gemeinten Kriminalstrafgesetzen, deren Bestimmung die Auferlegung eines Übels wegen begangenen Unrechts je nach dem Maß der persönlichen Schuld ist (BVerfGE 21, 378 [383 f.]; 391 [403 f.]).

Die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unsubstantiiert. Der bloße Vortrag, ein angebotener und präsenter Zeuge sei vom Finanzgericht nicht gehört worden, reicht hierfür nicht aus. Auch sonstige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611068

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