Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides

 

Normenkette

BVerfGG § 34a Abs. 3, § 90; RVG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.09.2018; Aktenzeichen III R 19/17)

 

Tenor

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Rz. 1

1. Das Verfahren ist erledigt, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat und dadurch die durch die Beschwerdeführerin vorgetragene Beschwer entfallen ist.

Rz. 2

2. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Beschwerdeführenden die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114 f.≫; 91, 146 ≪147≫).

Rz. 3

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, die vollständige Erstattung der Auslagen anzuordnen. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin abgeholfen. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Rz. 4

Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der erfolgreich gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist (vgl. nur BVerfGE 78, 350 ≪364≫). Dies ist die Bundesrepublik Deutschland, da diese Trägerin der Ausgangsbehörde ist und die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung eines Bundesgerichts gerügt hat.

Rz. 5

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes ist entbehrlich, da ein höherer Gegenstandswert als der Mindestwert nicht in Betracht kommt.

Rz. 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14446139

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