Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit eines Steuerbescheids bei Steuerfestsetzung auf Null wegen erstrebtem Wohngeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen.

2. Ein ESt-Bescheid, der die ESt auf 0 DM festsetzt, ist auch im Hinblick auf das Interesse an der Erlangung von Wohngeld aufgrund des Wohngeldgesetzes nicht anfechtbar, weil die Wohngeldbehörde nach eigenen Ermittlungen zu entscheiden hat.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2; WoGG § 41 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 24.01.1975; Aktenzeichen VI R 148/72; BFHE)

 

Gründe

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen (BVerfGE 27, 297 [310]). Die Annahme des Bundesfinanzhofs, der Beschwerdeführer sei durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1969, der die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzt, auch im Hinblick auf sein Interesse an der Erlangung von Wohngeld aufgrund des Wohngeldgesetzes nicht beschwert, weil die Wohngeldbehörde nunmehr nach eigenen Emittlungen zu entscheiden habe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643042

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