Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigte Nebeneinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, in der praktischen Berufsarbeit eines der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten freien Berufe erzielt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sie keine tarifbegünstigten Nebeneinkünfte i. S. des § 34 Abs. 4 EStG darstellen.

Das angefochtene Urteil IV R 91/67 stützt sich auf die BFH-Entscheidung vom 20.06.1962 IV R 359/61 U, BFHE 75, 325, BStBl. III 1962, 385.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 08.06.1972; Aktenzeichen IV R 91/67)

 

Gründe

Das angefochtene Urteil läßt eine Willkür nicht erkennen. Die vom Bundesfinanzhof gefundene Auslegung des § 34 Abs. 4 EStG schließt dessen Anwendung nicht praktisch aus. Sie ist sachgerecht, weil sie eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Personen, die hauptberuflich einer der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freiberuflichen Tätigkeiten nachgehen, verhindert. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wird, abgesehen von einer beschränkten Begünstigung bei Arbeitnehmern nach § 34 a EStG, auch sonst nicht steuerlich gefördert.

Die Klassifizierung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678981

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