Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 01.04.1981; Aktenzeichen I R 27/79; BFHE 133, 386)

 

Gründe

Der angegriffene Steuerbescheid und das Urteil des Bundesfinanzhofs beruhen auf einer Auslegung und Anwendung der dem einfachen Recht zugehörigen Vorschriften des § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Fragen des einfachen Rechts sind der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

Anhaltspunkte dafür, daß das Finanzamt und der Bundesfinanzhof bei der Gestaltung des Verfahrens, der Würdigung des Tatbestands oder der Anwendung des § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundrechtliche Normen oder Maßstäbe außer acht gelassen oder die Bedeutung von Grundrechten verkannt haben, sind nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Dieses Grundrecht verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 5, 22 [24]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611073

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