Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 6b EStG bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nicht anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn § 6 b EStG nur die Gewinne bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter begünstigt und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in die Vergünstigung nicht einbezieht.

 

Normenkette

EStG § 6b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 26.11.1974; Aktenzeichen VIII R 61-62/73; BFHE, 114, 354)

 

Gründe

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn § 6 b EStG nur die Gewinne bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter begünstigt und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in die Vergünstigung nicht einbezieht.

Die Auslegung durch den Bundesfinanzhof, daß durch die Umwandlung der Wohnanlage in 48 Eigentumswohnungen dem Umlaufvermögen zuzurechnende neue Wirtschaftsgüter entstanden sind, verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers; insbesondere ist sie nicht willkürlich. Sie ist deshalb der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen (BVerfGE 18, 85 [92]).

Selbst wenn die Bildung einer 6 b-Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer ohne die Absicht alsbaldiger Veräußerung die Wohnanlage frühzeitig in Eigentumswohnungen umgewandelt und die aus der Umwandlung hervorgegangenen Eigentumswohnungen als Mietobjekte mindestens 6 Jahre im Anlagevermögen gehalten hätte, so wäre diese Differenzierung gegenüber der Fallgestaltung im Ausgangsfall sachlich vertretbar. Es wäre dann durch § 6 b EStG die Veräußerung von bestimmten Anlagegütern erleichtert. Steuerpflichtige, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch Änderung der Widmung zu Umlaufvermögen machen, ehe sie die Veräußerung vornehmen, bedürfen nicht der Hilfe des § 6 b EStG und können ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von der Vergünstigung des § 6 b EStG ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643035

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