Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Vermögensteuer bei weiterer Anwendung des VStG bis 31.12.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Finanzbehörden sind nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, das bisherige Recht aber bis 31. Dezember 1996 fortgelte, die Vermögensteuer wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO 1977 nicht zu erheben oder niedriger festzusetzen; andernfalls liefe die vom Verfassungsgericht ausgesprochene Übergangsregelung ins Leere.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; VStG 1974 § 10 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 19.10.1995; Aktenzeichen II B 77/95)

FG Münster (Urteil vom 17.02.1995; Aktenzeichen 3 K 5693/92 Vst)

 

Gründe

Die Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Durch eine Entscheidung wäre die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt.

Das Finanzgericht hat den Beschwerdeführern nicht das rechtlichen Gehör versagt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, führt das Gericht nicht aus, sie hätten bereits zum 1. Januar 1992 ein Grundstück erworben. Das Gericht weist nur darauf hin, daß die Beschwerdeführer, hätten sie ihr Grundstück bereits zum Stichtag 1. Januar 1992 erworben, ebenfalls neben Vermögensteuer Grundsteuer hätten entrichten müssen.

Soweit die Beschwerdeführer rügen, sie würden gegenüber Grundstückseigentümern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermögensteuerlich höher belastet, ist der Einwand zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 – zwar entschieden, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, indessen die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis 31. Dezember 1996 für zulässig erachtet. Die Beschwerdeführer haben daher diese ungleiche Belastung gegenwärtig noch hinzunehmen. Die Finanzbehörden sind nicht von Verfassungs wegen verpflichtet,die Vermögensteuer wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO nicht zu erheben oder niedriger festzusetzen, andernfalls liefe die vom Verfassungsgericht ausgesprochene Übergangsregelung ins Leere.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer, das eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ebenfalls nicht rechtfertigt, wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1496721

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