(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

 

(2)[1] Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 549 Euro,
von 70 oder 80 663 Euro,
von 90 797 Euro,
von 100 891 Euro.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 526 Euro,
von 70 oder 80 635 Euro,
von 90 763 Euro,
von 100 854 Euro.

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 499 Euro,
von 70 oder 80 603 Euro,
von 90 724 Euro,
von 100 811 Euro.

Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 482 Euro,
von 70 oder 80 583 Euro,
von 90 700 Euro,
von 100 784 Euro.

Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 467 Euro,
von 70 oder 80 565 Euro,
von 90 678 Euro,
von 100 760 Euro.

Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 452 Euro,
von 70 oder 80 547 Euro,
von 90 657 Euro,
von 100 736 Euro.
[1] Abs. 2 geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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