(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

 

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

 

1.

vereidigt ist und

 

2.

den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

 

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt[1] [Bis 31.07.2021: die Bewerberin oder der Bewerber] Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

 

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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