(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht [Bis 31.07.2022: für Rechtsanwälte] [1] zuständig.

 

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer[2] [Bis 31.07.2022: der Rechtsanwalt] zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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