(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehören, gelten sinngemäß in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

 

1.

Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluß von Wahlen und Abstimmungen,

 

2.

Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,

 

3.

Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter,

 

4.

Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozeß ähnlichen Verfahren behandelt werden.

 

(2) 1In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. 2Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4. 3Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4 000 Euro.

[1] § 113 geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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