BMF, 11.6.2002, IV A 6 - S 2240 - 70/02

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.9.2001 (BStBl 2001 I S. 634) und vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 88)
  BMF-Schreiben vom 15.5.2002, IV A 6 – S 2240 – 35/02

Nach den BMF-Schreiben vom 18.9.2001 und 20.12.2001 werden in den Fällen, in denen nur deshalb eine Betriebsaufspaltung vorliegt, weil die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23.5.2000, BStBl 2000 II S. 621, zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat, die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem 30.6.2002 gezogen.

In Fällen, in denen allein die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 23.5.2000 (a.a.O.) zur Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt, aber die Voraussetzungen hierfür vor dem 1.7.2002 wieder entfallen, sind nach den o.g. BMF-Schreiben die Urteilsgrundsätze auf Antrag nicht anzuwenden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Fristen bis zum 31.12.2002/1.1.2003 verlängert. Steuerpflichtige, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, können dies bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1

EStG § 15 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 647

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