Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder hat er nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner, dann kann er unter folgenden Voraussetzungen die Befreiung von der Bürgschaft verlangen[1]:

  • Die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners haben sich wesentlich verschlechtert. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn von der Bürgschaft zu befreien, Sicherheit leisten.
  • Die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner ist infolge einer nach Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsortes des Hauptschuldners wesentlich erschwert. Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn von der Bürgschaft zu befreien, Sicherheit leisten.
  • Der Hauptschuldner ist mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug.
  • Der Gläubiger hat gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt.

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