Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

 

1.

durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

 

1a.

[1]durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,

 

2.

durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

 

3.

durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

 

4.

durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

 

4a.

[2]durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,

 

5.

durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

 

6.

die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

 

7.

durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

[1] Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Nr. 4a eingefügt durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge